Das Land Sachsen novelliert aktuell das Gesetz zur Neustrukturierung des Polizeirechts des Freistaates Sachsen. In Artikel 77 Absatz 3 ist vorgesehen, dass nur noch bestimmte Berufsgruppen, wie zum Beispiel Pfarrer und Rechtsanwälte dem Zeugnisverweigerungsrecht nach § 53 Absatz 1 Nummer 3 Strafprozessordnung, unterliegen. Ärzte und Psychotherapeuten sollen davon ausgenommen werden. Bleibt die Formulierung so erhalten, wie sie im aktuellen Entwurf vorgesehen ist, bedeutet dies, dass die Praxisräume von Psychotherapeuten und Ärzten ohne Wissen des Inhabers überwacht werden dürfen. Dies stellt einen starken Eingriff in das Vertrauensverhältnis der Psychotherapeuten-Patienten-Beziehung dar. Die OPK hat sich mit einer Stellungnahme an die Entscheidungsträger in Sachsen gewandt und strebt an, dass Psychotherapeuten ähnlich wie Rechtsanwälte und Pfarrer, besonders geschützt werden.
Die OPK-Stellungnahme finden Sie hier.
Ein gemeinsames Schreiben der Ärztekammer Sachsen und OPK an die Staatsminister Professor Dr. Roland Wöller sowie Staatsminister Sebastian Gemkow finden sie hier.