Liebe Kolleginnen und Kollegen,
wir möchten Sie über die gesetzlichen Regelungen zur Impfpflicht in Gesundheitseinrichtungen informieren, von denen auch psychotherapeutische Praxen betroffen sind.
Die Debatte um Für und Wider einer einrichtungsbezogenen Impfpflicht wird auch in unserer Mitgliedschaft geführt, teilweise sehr emotional. So groß manche der persönlichen Sorgen oder Ärgernisse auch sind: als Angehörige eines Heilberufs sind wir verpflichtet, bestmöglich für die Gesundheit unserer Patientinnen und Patienten zu sorgen. Impfungen sind geeignet, das Risiko der Weiterverbreitung von Corona-Viren zu senken. Deshalb sollten Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, sofern eine Impfung nicht mit einer konkreten hohen Gefahr für die eigene Gesundheit verbunden ist. Die Vermeidung von direkten Patientenkontakten etwa durch Umstellung auf ausschließliche Online-Behandlungen wäre fachlich und berufsrechtlich problematisch.
Zum heilberuflichen Ethos gehört es, dass wir uns an wissenschaftlichen Erkenntnissen orientieren. Wir sollen sowohl bei unserer Arbeit als auch bei öffentlichen Äußerungen fachliche Sorgfalt und Redlichkeit wahren. Dies ist besonders geboten in den Debatten um die vielfältig wahrgenommenen Bedrohungen körperlicher und seelischer Gesundheit.
In diesem Sinne möchten wir bestmöglich die aktuellen Regelungen darstellen. Aus den Erfahrungen der letzten zwei Jahre müssen wir aber damit rechnen, dass Regeln rasch verändert oder regional unterschiedlich ausgelegt werden. Wir versuchen, unsere Informationen auf der OPK-Website aktuell zu halten. Sie sollten sich jedoch auch über für Ihre Region geltenden Vorgaben informieren.
In der Hoffnung, dass die momentane „Welle“ der Pandemie die letzte große ist und wir uns bald wieder anderen Themen zuwenden können, möchte ich Sie herzlich grüßen.
Ihr Gregor Peikert
Für Beschäftigte in Gesundheits- und Pflegeeinrichtungen gilt ab 16. März eine gesetzliche Impfpflicht gegen COVID-19. Wie wirkt sich diese Impfpflicht ab diesem Datum für ungeimpfte Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten sowie ungeimpftes Praxispersonal aus? Informationen erhalten Sie über das Bundesministerium für Gesundheit unter „Fragen und Antworten zur Impfprävention in Bezug auf einrichtungsbezogene Tätigkeiten“ (Link: https://www.zusammengegencorona.de/impfen/gesundheits-und-pflegeberufe-impfen/einrichtungsbezogene-impfpflicht/#id-5c76d720-4314-5e11-9a9d-bf766053fbdc
Auch die Kassenärztliche Bundesvereinigung informiert unter „Ab 16. März gilt die COVID-19-Impfpflicht für medizinisches Personal – Was Praxen dazu wissen sollten“ (Link: https://www.kbv.de/html/1150_56537.php)
Kurz haben wir für Sie anhand der bei uns eingehenden Anfragen die relevanten Informationen aus den o.g. Quellen zusammengefasst.
Gilt für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, Beschäftigte und Mitarbeiterinnen, Mitarbeiter in psychotherapeutischen Praxen eine einrichtungsbezogene Impfpflicht nach § 20a IfSG?
Ja. Die in psychotherapeutischen Praxen tätigen Personen müssen bis zum 15. März 2022 gegenüber ihrem Arbeitgeber einen Immunitätsnachweis gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 vorlegen. Dies kann ein Nachweis über eine vollständige Corona-Schutzimpfung, die aktuell gültige Bestätigung einer Genesung oder ein ärztliches Attest, dass sie nicht geimpft werden können, sein. Hierbei spielt weder die Art der Beschäftigung (Arbeitsvertrag, Praktikum, etc.) noch die konkrete Tätigkeit, (Reinigungskräfte, vor Ort tätige IT-Fachkräfte etc.) noch ob ein direkter Kontakt zu Patientinnen und Patienten besteht, eine Rolle. Daher gilt nach aktueller Einschätzung die Impfpflicht für alle in der Einrichtung Beschäftigten.
Personen, die noch nicht in einer betroffenen Einrichtung oder in einem betroffenen Unternehmen, also auch in psychotherapeutischen Praxen, tätig sind, dies aber beabsichtigen, dürfen ab dem 16. März 2022 ohne Vorlage eines entsprechenden Nachweises nicht beschäftigt werden bzw. keine Tätigkeit in den betroffenen Einrichtungen und Unternehmen aufnehmen.
Was passiert, wenn bis zum 15. März 2022 kein Nachweis vorgelegt wird oder Zweifel an der Echtheit der vorgelegten Nachweise besteht?
Wenn der Nachweis nicht bis zum 15. März 2022 vorgelegt wird oder Zweifel an der Echtheit oder inhaltlichen Richtigkeit des vorgelegten Nachweises bestehen, haben die Praxisinhaber bzw. die Leitungen der jeweiligen Einrichtung unverzüglich das zuständige Gesundheitsamt darüber zu informieren.
Das Gesundheitsamt kann dann den Sachverhalt untersuchen und die betroffene Mitarbeiterin oder den betroffenen Mitarbeiter zur Vorlage des entsprechenden Nachweises auffordern.
Wird auch hier kein Nachweis vorgelegt, kann das Gesundheitsamt gegenüber den betroffenen Personen ein Verbot aussprechen, das Unternehmen bzw. die Einrichtung zu betreten, oder in einer betroffenen Einrichtung bzw. in einem betroffenen Unternehmen tätig zu sein.
Was passiert, wenn der erbrachte Nachweis durch Zeitablauf seine Gültigkeit verliert?
Soweit nach den gesetzlichen Bestimmungen ein erbrachter Nachweis seine Gültigkeit verliert – z. B ein Genesenennachweise nach derzeit drei Monaten –, ist der Mitarbeitende verpflichtet, innerhalb eines Monats nach Ablauf der Gültigkeit einen neuen Nachweis vorzulegen. Wenn der neue Nachweis nicht fristgerecht dem Arbeitgeber vorgelegt wird oder, wenn Zweifel an seiner Echtheit oder inhaltlicher Richtigkeit bestehen, hat der Arbeitgeber unverzüglich das zuständige Gesundheitsamt darüber zu benachrichtigen.
Gibt es Konsequenzen, wenn Arbeitgeber der Informationspflicht gegenüber dem Gesundheitsamt nicht nachkommen?
Ja, denn Arbeitgeber, die entgegen der gesetzlichen Verbote eine Person beschäftigen oder im Falle einer Benachrichtigungspflicht die Gesundheitsämter nicht informieren, begehen eine Ordnungswidrigkeit. Diese kann mit einer Geldbuße bis zu 2.500 EUR belegt werden. Die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Gesundheitsamtes.
Dies gilt auch für Personen, die trotz Nachweispflicht und Anforderung des Gesundheitsamtes keinen Nachweis innerhalb der vorgegebenen Frist erbringen.
Welche arbeitsrechtlichen Folgen können sich für die betroffenen Personen ergeben, die keine Nachweise vorgelegen?
Für den Fall, dass ein Betretungsverbot ausgesprochen wird, dürfte im Ergebnis für betroffene Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Vergütungsanspruch in der Regel entfallen. Weigert sich der Arbeitnehmer bzw. die Arbeitnehmerin dauerhaft, einen 2G-Nachweis bzw. ein ärztliches Zeugnis über die Kontraindikation vorzulegen, kann als letztes Mittel eine Kündigung in Betracht kommen. Hier dürfte der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit jedoch regelmäßig zunächst eine Abmahnung erfordern.
Was passiert mit ungeimpften Praxisinhaberinnen/Praxisinhabern? Müssen sie sich selbst bei Gesundheitsamt anzeigen oder ihre Praxis schließen?
Dass Praxisinhaber sich selbst anzeigen müssten, ist im Gesetz nicht ausdrücklich formuliert. Jedoch kann das Gesundheitsamt von sich aus einen Nachweis anfordern, dass die Impfpflicht erfüllt ist.
Darf ich im Falle eines Betretungsverbots der Praxisräume meine Patientinnen und Patienten per Videobehandlung weiter betreuen?
Nein, da die Berufsordnung vorsieht, dass die selbständige Ausübung des Berufs grundsätzlich an die Niederlassung in einer Praxis gebunden ist. Dies gilt auch für die Durchführung einer Videobehandlung.
Womit ist zu rechnen, wenn das Gesundheitsamt gegenüber den Praxisinhabern ein Betretungsverbot der Praxisräume erlässt und daher dem Versorgungsauftrag gegenüber der KV nicht mehr nachkommen werden kann?
In diesem Fall ist es ratsam, frühzeitig den Kontakt und das Gespräch mit Ihrer zuständigen KV zu suchen.
Bis das Gesundheitsamt reagiert, bleiben ungeimpfte Psychotherapeutinnen, Psychotherapeuten und / oder deren ungeimpfte Praxismitarbeiter ganz normal tätig?
Ja, so ist es.