G-BA-Beschlüsse zur GruppenpsychotherapieNeue Kurzgruppe, Probatorik und Gruppe mit zwei Psychotherapeut*innen

Antragsfreie Kurzgruppe

Um mögliche Vorbehalte von Patient*innen abzubauen, führt der G-BA eine niederschwellige Kurzgruppe („gruppenpsychotherapeutische Grundversorgung“) ein. In bis zu vier Sitzungen à 100 Minuten (alternativ: acht Sitzungen à 50 Minuten) sollen sich Patient*innen künftig über diese Form der Psychotherapie informieren und praktische Erfahrungen sammeln können. Diese antragsfreie Gruppe kann auch als problem- oder krankheitsspezifische Kurzgruppe gestaltet werden. Die BPtK hatte sich bei dieser neuen Leistung für einen Umfang von mindestens acht Doppelstunden ausgesprochen, damit bereits eine erste wirksame Behandlung durchgeführt werden kann.

Probatorische Sitzungen in der Gruppe

Probatorische Sitzungen können künftig auch in der Gruppe durchgeführt werden. Dafür muss eine Indikation für eine gruppenpsychotherapeutische Behandlung bestehen, allein oder in Kombination mit einer Einzelpsychotherapie. Mindestens eine probatorische Sitzung muss jedoch weiterhin als Einzelstunde erfolgen, bei einem Wechsel der Psychotherapeut*in nach der Sprechstunde sind sogar zwei Einzelstunden erforderlich. Die BPtK hatte sich für eine flexiblere Regelung ausgesprochen.

Gruppe mit zwei Psychotherapeut*innen

Gruppen können künftig auch von zwei Psychotherapeut*innen durchgeführt werden. Auch diese sinnvolle Neuerung hat der G-BA unnötig verkompliziert. So sind je Psychotherapeut*in mindestens drei und höchstens neun Patient*innen fest zuzuordnen und entsprechend abzurechnen. In einer solchen Gruppe dürfen bis zu 14 Patient*innen behandelt werden.

Probatorik während der Krankenhausbehandlung weiter ungeregelt

Entgegen dem gesetzlichen Auftrag hat der G-BA die Regelung zur Probatorik während der stationären Behandlung nicht weiter konkretisiert. Insbesondere bleibt für diesen Fall die Durchführung von probatorischen Sitzungen in der Praxis der Psychotherapeut*in ungeregelt. Die BPtK hatte hier eine Klarstellung gefordert.

Die entsprechenden Änderungen der Psychotherapie-Richtlinie werden jetzt noch vom Bundesgesundheitsministerium rechtlich geprüft und voraussichtlich im Januar 2021 in Kraft treten. Der Bewertungsausschuss passt innerhalb von sechs Monaten den Einheitlichen Bewertungsmaßstab an und beschließt auch die Vergütungshöhe für die neue Kurzgruppe und die Gruppentherapie durch zwei Psychotherapeut*innen.

Für Sie zum Herunterladen:

• Stellungnahme der BPtK zum Beschlussentwurf des G-BA über eine Änderung der Psychotherapie-Richtlinie – Umsetzung § 92 Absatz 6a SGB V

• Stellungnahme der BPtK: Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Gesundheitsversorgung und Pflege (GPVG) – BT-Drs. 19/23483