Nicht umgesetzt wurde jedoch die gebotene Differenzierung bei den Berufsgruppen zwischen Psychologen und Psychologischen Psychotherapeuten/Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten sowie Ärzten und Fachärzten. Das ist aus Sicht der Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK) nicht sachgerecht. Zwar stellen die neuen Dokumentationsanforderungen mehr Transparenz über das Leistungsgeschehen her, welche Strukturqualität eine PIA wirklich vorhält bleibt jedoch weiterhin unklar. Das ist auch deshalb kritisch, weil mit der neuen PIA-Dokumentation eine Übermittlung der zur Leistungserbringung eingesetzten personellen Kapazitäten an die Krankenkassen vor Ort verbunden ist.
Die Übermittlung der personellen Kapazitäten erfolgt erstmalig bis zum 31. März 2020 für die Leistungen des Jahres 2019. Sie soll die Grundlage dafür sein, wie ambulante Krankenhausleistungen in der Bedarfsplanung berücksichtigt werden können. Aus Sicht der BPtK wäre es jedoch nur angemessen, die PIA-Leistungen in der Bedarfsplanung zu berücksichtigen, bei denen ein Patient aufgrund zu großer Entfernung zu einem geeigneten Psychotherapeuten in einer PIA behandelt wurde. Der viel häufigere Grund dürfte jedoch sein, dass Patienten wegen der Schwere und Chronizität der Erkrankung in einer PIA und nicht in einer ambulanten Praxis behandelt werden. Leistungen für solche Patienten gehören jedoch nicht in die ambulante Bedarfsplanung, sondern sind klassische Krankenhausleistungen. Die Ursache für die PIA-Behandlung müsste deshalb ebenfalls Teil der Dokumentation sein.
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