OPK erachtet Vorgehen der Krankenkassen als nicht rechtmäßigVom Bundesversicherungsamt und Sächsischen Sozialministerium Sicherstellung eines rechtmäßigen Verhaltens der Kassen gefordert

Dieses Vorgehen bedeutet für Psychotherapeuten, die im Kostenerstattungsverfahren tätig werden, dass ihr Honorar weniger als die Hälfte des Honorars eines zur vertragspsychotherapeutischen Versorgung zugelassenen Psychotherapeuten für eine psychotherapeutische Behandlung für die Dauer von 50 Minuten nach EBM betragen würde.

Die Ostdeutsche Psychotherapeutenkammer erachtet das Vorgehen dieser Krankenkassen als nicht rechtmäßig, da § 11 Abs. 1 GOÄ im Rahmen des Kostenerstattungsverfahrens nach § 13 Abs. 3 SGB V keine Anwendung findet. Mit einer entsprechenden Darstellung dieser Rechtsauffassung wandten wir uns an die Aufsichtsbehörden der Krankenkassen und baten um Sicherstellung eines rechtmäßigen Verhaltes der Krankenkassen. Für die IKK classic und IKK nord ist die Aufsichtsbehörde das Bundesversicherungsamt (BVA), für die AOK plus das das Sächsische Sozialministerium (SMS).

Das BVA reagierte auf unsere Schreiben im September 2016 mit einer Eingangsbestätigung und einige Zeit später – im November 2016 – mit einem Schreiben, in dem uns mitgeteilt wurde, dass die Ermittlungen noch nicht abgeschlossen werden konnten, da man sich noch im Abstimmungsprozess befände. Wir reagierten und ersuchten um eine alsbaldige Lösung der Problematik. Gleichzeitig informierten wir den Patientenbeauftragten der Bunderegierung, Herrn Laumann, sowie den GKV-Spitzenverband über die bestehende unhaltbare Situation für Psychotherapeuten und ihre behandlungsbedürftigen Patienten. Lediglich Herr Laumann reagierte im Februar 2017 und teilte mit, dass er sich mit dem BVA bereits in Verbindung gesetzt habe und auf unser Anliegen zurückkäme, sobald von dort eine Nachricht eingehen würde.

Das SMS ließ uns im November 2016 in einem Schreiben mit einer ausführlichen Begründung wissen, dass nach der einschlägigen Rechtslage für das SMS keine Anhaltspunkte gegeben seien, die auf ein rechtswidriges Verhalten der AOK plus hinweisen würden. Deshalb würde das SMS keine Möglichkeit sehen, aufsichtsrechtlich tätig zu werden.

Mit Erstaunen stellten wir fest, dass die Argumentation des SMS in weiten Teilen bereits aus Schreiben der AOK plus an unsere Mitglieder zu dieser Frage bekannt war. Jedoch konnten diese Darlegungen uns nicht überzeugen.

Dies teilten wir mit einer entsprechenden Begründung dem SMS mit Schreiben vom 23. Januar 2017 mit und baten um erneute Prüfung der Rechtsauffassung.

Einige Monate später reagierte das SMS auf unser Schreiben und teilte uns mit, dass die AOK plus mit einer erneuten Überprüfung beauftragt wurde. Insgesamt gelangte das SMS unter Berücksichtigung der neuen Stellungnahme der AOK plus zu keinem anderen Ergebnis. Weiterhin sieht es ein rechtsaufsichtliches Einschreiten nicht als erforderlich an. Das Schreiben endet mit dem Satz: „Letztlich steht es den Versicherten frei, die durch die Krankenkasse getroffene Entscheidung überprüfen zu lassen.“  Insofern wird der Ball an die Patienten gespielt, die nunmehr entscheiden müssen, ob sie über die notwendige Durchsetzungsfähigkeit und Ausdauer verfügen, den Rechtsweg zu beschreiten und Klage beim Sozialgericht zu erheben.