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Liebe Kolleginnen und Kollegen,

„Das neue Jahr wird Spritze“ titelte das Satiremagazin „Eulenspiegel“. Mit der Impfung gegen Coronaviren verbinden sich auch unter uns Psychotherapeuten gerade Hoffnungen, Sorgen und Fragen. Die Entscheidung, sich impfen zu lassen, muss natürlich jede und jeder selbst treffen. Die OPK setzt sich aber aktiv dafür ein, dass Psychotherapeuten in die Reihenfolge der zu impfenden Personengruppen gleichrangig mit Haus- und Kinderärzten eingeordnet werden. Dies muss auch für Psychotherapeuten in Privatpraxen und für Psychotherapeuten in Ausbildung gelten. Gründe hierfür sind u. a., dass wir Psychotherapeuten uns jeweils lange mit Patienten in Kontakt befinden und wir nicht bei allen Patienten, nicht nur bei Kindern und Jugendlichen, eine zuverlässige Befolgung der Infektionsschutz-Regeln voraussetzen können.

In Brandenburg hat die KV bereits entsprechende Regelungen getroffen, für Sachsen-Anhalt wurde uns das zugesagt. In Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen und Thüringen haben wir uns jetzt nochmals an die zuständigen Ministerien gewandt mit der Bitte, Psychotherapeuten in den Impfstrategien entsprechend zu berücksichtigen.

In diesem Newsletter finden Sie den Link zu den Informationen für Ihr Bundesland.

Auch Fragen rund um das Thema Mundschutz in der Psychotherapie tauchten nach den Verschärfungen der Vorsichtsmaßnahmen wieder auf. Die Landesverordnungen verlangen „medizinische“ oder „qualifizierte“ Mund-Nasen-Bedeckung (d. h. OP- oder FFP2-Masken) auch in psychotherapeutischen Praxen. Aktuell möchten wir Sie darauf aufmerksam machen, dass sich in Mecklenburg-Vorpommern die Verordnung zum Tragen von Mund-Nasenschutz-Masken auf die Therapiesitzung ausgeweitet hat.

Für alle anderen ostdeutschen Bundesländer gelten Ausnahmen von der Maskenpflicht, „wenn die Art der Leistung das nicht zulässt“. Damit wird es den Psychotherapeuten überlassen, einzuschätzen, ob die jeweilige Therapiesituation das Tragen einer Maske „nicht zulässt“. Gründe für den Verzicht auf Masken könnten beispielsweise Erstickungsängste Patienten mit schwerer Panikstörung oder die Beziehungsgestaltung in Therapien mit Kindern sein. Dass Psychotherapie mit Mund-Nasen-Schutz generell nicht möglich wäre, wird durch viele praktische Erfahrungen widerlegt.

Bitte informieren Sie sich aktuell zum Thema „Mundschutz in der psychotherapeutischen Praxis“ auf den jeweiligen Seiten Ihres Bundeslandes.

Ich selbst trage seit Dezember in meiner Praxis Mundschutz auch in Einzeltherapien und bitte auch meine Patienten darum. Beweggründe dafür waren Erfahrungen von Kollegen. Ein Psychotherapeut, der von einer positiv getesteten Patientin als Kontaktperson angegeben worden war, musste in Quarantäne, weil beide in der Einzeltherapie auf den Mundschutz verzichtet hatten. Eine Psychotherapeutin, die selbst positiv getestet wurde, musste ihre Patienten und Praxismitarbeiter nicht als Kontaktpersonen angeben, weil alle auch im Einzelsetting Mundschutz trugen. Diese Erfahrungen sind sicherlich nicht zu verallgemeinern, zeigen aber, dass Mundschutz auch vor Quarantäne schützen kann.

Hoffen wir, dass der momentane Trend zu rückläufigen Infektionszahlen anhält und dass uns die Impfungen helfen, bald wieder zu normaler Arbeit und normalen Begegnungen zurückkehren zu können. Bleiben Sie gesund.

Ihr

Gregor Peikert

 
 

OPK setzt sich dafür ein, dass beide Berufsgruppen als hochpriorisiert für die Corona-Impfungen eingestuft werden

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Seit Anfang des Jahres werden in Deutschland die ersten Impfungen gegen das Corona-Virus durchgeführt. Die Geschäftsstelle erreichten in den letzten Wochen zu diesem Thema verstärkt Anfragen. Eine der wichtigsten Fragen ist die nach der Einordnung der Psychotherapeuten und der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten in die entsprechenden Anspruchsgruppen nach. Das Robert-Koch-Institut (RKI) hat in Zusammenarbeit mit der Ständigen Impfkommission (Stiko) sowie dem Deutschen Ethikrat eine verbindliche Empfehlung Ende 2020 herausgegeben. Diese nennt keine einzelne Berufsgruppen als Anspruchsberechtigte, sondern führt allgemeine Kategorien auf. Aus diesem Grund haben wir uns als OPK an die Sozialministerien der fünf Bundesländer gewandt, um eine Positionierung der Ländern zu der Berufsgruppe der Psychotherapeuten sowie Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten zu erhalten. Die OPK setzt sich dafür ein, dass Sie in die 2. Gruppe mit „Hoher Priorität“ einzuordnen sind. Im speziellen unter die folgende Gruppe:

„5. Personen, die in Bereichen medizinischer Einrichtungen mit einem hohen oder erhöhten Expositionsrisiko in Bezug auf das Coronavirus SARS-CoV-2 tätig sind, insbesondere Ärzte und sonstiges Personal mit regelmäßigem unmittelbaren

Patientenkontakt, Personal der Blut- und Plasmaspendedienste und in SARS-CoV-2-Testzentren,“

Diese OPK-Forderung wurde uns von Seiten des Ministeriums für Arbeit, Soziales und Integration Sachsen-Anhalt bestätigt. Im Land Brandenburg ist von Seiten der Kassenärztlichen Vereinigung eine Einordnung in die Anspruchsgruppe mit der „Höchsten Priorität“ erreicht worden. Aus den anderen Bundesländern haben wir zum aktuellen Zeitpunkt keine näheren Informationen. Wir werden hier zeitnah bei den entsprechenden Ministerien nachfragen.

Die Durchführung der Impfungen liegt in der Hoheit der Länder. Das führt dazu, dass das Vorgehen von Seiten der zuständigen Ministerien geregelt wird. Nachstehend finden Sie einen Überblick über die aktuellen Regelungen in Ihrem Bundesland. Empfehlen möchten wir Ihnen, sich regelmäßig auf den entsprechenden Internetseiten, die alle Länder zur Verfügung gestellt haben, zu informieren.

 
 

Traumaambulanzen im Land Brandenburg: Schnelle Hilfe für Opfer von Gewalttaten bei Psychotherapeuten möglich

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Im Land Brandenburg wurde am 1. Januar 2021 begonnen, eine flächendeckende Versorgung von Opfern von Gewalttaten durch den Aufbau von Traumaambulanzen zu realisieren. Psychologische Psychotherapeuten, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten und fachkundige Ärzte in Niederlassungen (KV) oder privaten Praxen können bei Erfüllung der strukturellen Voraussetzungen entsprechende Versorgungsverträge abschließen. Ebenso ist dieser Versorgungsschwerpunkt Fachkliniken zugänglich. Weitere Informationen zu den Voraussetzungen, Vorgehen und Vertragsabschluss finden Sie beim Landesamt für Soziales und Versorgung unter:

https://lasv.brandenburg.de/lasv/de/soziales/soziales-entschaedigungsrecht/traumaambulanzen-soforthilfe-fuer-gewaltopfer/

Durch die explizite Einbeziehung der ambulanten Versorgungsstruktur soll in Brandenburg eine vielschichtige flächendeckende Versorgung von Opfern von Gewalttaten erreicht werden. Damit geht Brandenburg einen eigenen Weg, den die OPK ausdrücklich begrüßt.