Elektronische Patientenakte (ePA) – Konzept für ePA von Kindern und Jugendlichen fehltViele rechtliche Lücken müssen vor bundesweiter Einführung geschlossen werden.

Ab dem 15. Geburtstag können Jugendliche eigenständig über ihre ePA inklusive Widerspruchsfunktion entscheiden. Bis dahin obliegt ihre Verwaltung dem/n gesetzlichen Vertreter/n, zumeist also den Sorgeberechtigten. Dieser uneingeschränkte Zugriff steht mitunter der Schweigepflicht oder dem Kinderschutz entgegen, vor allem bei einwilligungsfähigen Minderjährigen. Weitere kritische Punkte sind zudem der Datenschutz inklusive die Zugriffsrechte durch Dritte sowie der Umgang bei hochstrittigen Trennungsfällen. So ist noch unklar, wie sichergestellt wird, dass der Zugriff auf die ePA bei einem Sorgerechtsentzug sofort erlischt. Auch Aspekte im Zusammenhang mit einer Kindeswohlgefährdung sind höchst bedenklich. Beispielsweise findet aufgrund des Verdachts einer solchen eine interdisziplinäre Fallkonferenz statt, welche zum Schutz des Kindes nicht mit den Sorgeberechtigten besprochen wird. In den Abrechnungsdaten der ePA ist diese jedoch hinterlegt, sodass Sorgeberechtigte so davon erfahren können.

Diese technischen und rechtlichen Lücken, müssen vor einer bundesweiten Einführung der ePA unbedingt geschlossen werden. Auch die OPK-Kammerversammlung hat sich in ihrer 38. Sitzung klar zu dieser Thematik positioniert und fordert in ihrer Resolution „Keine halben Sachen – Rechtsunsicherheiten beseitigen, Kinderschutz sicherstellen“, die Sie hier lesen können.

Was ist für Sie in der psychotherapeutischen Behandlung nun wichtig?

Psychotherapeut*innen unterliegen der Dokumentations- und Aufklärungspflicht. Bei hochsensiblen Daten, wie psychischen Erkrankungen, müssen Patient*innen explizit über ihr Recht zum Widerspruch gegen die Übermittlung und Speicherung der Daten in die ePA aufgeklärt werden sowie über die Möglichkeit, den Zugriff auf diese Daten einzuschränken oder einzelne Dokumente verbergen können. Sie sind außerdem darüber zu informieren, welche Daten in der ePA gespeichert werden sollen. Bei Kindern und Jugendlichen sind die oben benannten Punkte mit diesen bzw. den Sorgeberechtigten kritisch zu reflektieren. Die Entscheidung der/des Patient*in bzw. der Sorgeberechtigten sollte in der Behandlungsdokumentation nachvollziehbar protokolliert werden.

Auf Basis ihrer fachlichen Expertise sollten Psychotherapeut*innen ihren Patient*innen bei Bedarf bei Fragen zur Befüllung der ePA im Hinblick auf psychische Erkrankungen beratend zur Seite stehen. Dabei ist auch zu beachten, dass gegebenenfalls durch andere Inhalte der ePA, wie beispielsweise der Medikationsliste oder Abrechnungsdaten der Krankenkasse, Rückschlüsse auf psychische Erkrankungen gezogen werden können.

In Anbetracht der noch bestehenden ungeklärten Fragen, sollten Psychotherapeut*innen ihren Patient*innen bzw. den Sorgeberechtigten der behandelten Kinder und Jugendlichen grundsätzlich eher zu einer minimalen Befüllung der ePA raten.

Hier finden Sie weiterführende Informationen:

Praxis-Info Elektronische Patientenakte der Bundespsychotherapeutenkammer

Ausführliche Informationen bei der Kassenärztlichen Bundesvereinigung