Was hat sich geändert?
Von Gewalt Betroffene haben für Taten ab dem 1. Januar 2021 nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG) einen Anspruch auf kurzfristige Behandlung in einer OEG-Traumaambulanz. Die Inanspruchnahme dieser Behandlungsmöglichkeit möglichst innerhalb eines Jahres ab der Tat ist sehr wichtig, um einer Chronifizierung der Tatfolgen entgegen zu wirken und so eine dauerhafte gesundheitliche Belastung der Betroffenen zu verhindern.
Zum Zeitpunkt der Gesetzesänderung gab es schon mehr als 160 OEG-Traumaambulanzen in Deutschland. Die Einrichtungen an sich sind vielerorts damit nicht neu. Allerdings ist neu, dass es nun einen gesetzlichen Anspruch auf eine Behandlung gibt. Damit müssen die Länder ein flächendeckendes Angebot an OEG-Traumaambulanzen schaffen – auch in Regionen, in denen es diese bisher noch nicht gab. Diese Regelung ist in dem neuen Sozialgesetzbuch Vierzehntes Buch (SGB XIV) enthalten, nach dem sich ab 2024 die Opferentschädigung bestimmen wird. Ein Teil des Gesetzes, der die OEG-Traumaambulanzen betrifft, ist jedoch
schon am 1. Januar 2021 in Kraft getreten. Der WEISSE RING hat schon lange die bundesweite Einführung von OEG-Traumaambulanzen gefordert und hat deshalb im Gesetzgebungsprozess die neuen Regelungen sehr begrüßt.
Voraussetzung für einen Anspruch auf Behandlung ist, dass Betroffene Opfer einer Gewalttat i. S. d. § 1 OEG geworden sind, also Opfer eines vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffs. Noch nicht berechtigt sind damit Opfer schwerer psychischer Gewalt wie bspw. Opfer schweren Stalkings. Sie werden erst mit Inkrafttreten des gesamten SGB XIV ab 2024 einen Anspruch haben.
Kinder und Jugendliche haben einen Anspruch auf bis zu 18 Stunden Behandlung. Für Erwachsene stehen bis zu 15 Stunden zur Verfügung. Die Versorgungsverwaltung ist – stärker als bisher – verpflichtet, bei einem weiteren Behandlungsbedarf eine Fortführung der Therapie zu ermöglichen.
Auch der Kreis der Leistungsempfänger hat sich seit 2021 gesetzlich erweitert. Damit sind nun neben den Betroffenen auch Geschwister und Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft und weitere Personen berechtigt, die Leistungen einer OEG-Traumaambulanz in Anspruch zu nehmen, ohne dass bei ihnen selbst ein sogenannter „Schockschaden“ vorliegen muss.
Weitere gesetzliche Änderungen betreffen den Leistungsumfang. So werden nun Fahrtkosten zur Behandlung in die nächstgelegene OEG-Traumaambulanz sowohl für die Betroffenen, aber auch für notwendige Begleitpersonen übernommen. Weiterhin werden Betreuungskosten für zu pflegende oder zu betreuende Familienangehörige gezahlt.
Was können Sie tun?
Es ist uns ein Anliegen, Sie über den Rechtsanspruch und die grundsätzlichen Anlaufstellen für Betroffene von Straftaten zu informieren. Es bietet sich deshalb an, Betroffene von Gewaltstraftaten, wenn diese sich bei Ihnen in Behandlung befinden, darüber zu informieren, dass sie und ihre Angehörigen diesen Rechtsanspruch haben und einfordern können. Es ist nicht notwendig, vor Inanspruchnahme der Unterstützung durch die OEG-Traumaambulanzen einen OEG-Antrag zu stellen. Vielmehr wird der Antrag als weitere Entlastung für die Betroffenen in und mit Unterstützung der OEG-Traumaambulanz gestellt.
Wichtig zu wissen!
Bitte beachten Sie, dass die OEG-Traumaambulanz sämtliche Behandlungskosten mit der Versorgungsverwaltung direkt abrechnet. Es gibt keinen „Umweg“ über die Krankenkassen, sodass das „Krankenkassenkärtchen“ nicht eingelesen werden muss. Den Opfern steht ein Ersatz der Fahrtkosten zur nächstgelegenen OEG-Traumaambulanz zu. Die Versorgungsverwaltungen haben die Pflicht, Betroffene über ihre Rechte zu informieren.