So wurden konsequenterweise bereits die psychotherapeutische Sprechstunde und probatorische Gespräche während der Corona-Pandemie auch per Videotelefonat ermöglicht und deren Limitierung ausgesetzt. Die Ostdeutsche Psychotherapeutenkammer begrüßt diese Regelungen als sinnvolle Schritte zur Bewältigung der aktuellen Herausforderungen. Konsequenterweise sollte außerdem auch die Akutbehandlung per Videotelefonat ermöglicht werden.
Um die psychotherapeutische Versorgung auch unter den Vorzeichen steigender Systembelastung zu gewährleisten, halten wir es darüber hinaus für erforderlich, in besonders begründeten Ausnahmefällen Leistungen, die jetzt als Videosprechstunde möglich sind, auch per Telefon zu ermöglichen. Hierfür müssen pragmatische Wege der Umsetzung und Abrechnung gefunden werden. Dies ist bereits in den Bundesländern Thüringen und Sachsen-Anhalt gelungen. Die OPK macht die KVen Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern und Sachsen dringend darauf aufmerksam, dass solche Regelungen schnellstmöglich auch in diesen Bundesländern umzusetzen sind.
Darüber hinaus fordert die OPK, für den Zeitraum der Corona-Pandemie die Verpflichtung zur Einholung des Konsiliarberichts vor Beginn einer Psychotherapie auszusetzen. Dies ist zum einen notwendig, um rasch Maßnahmen zur Versorgung akut belasteter Patienten einzuleiten. Zum anderen kann dies auch dazu beitragen, unsere ärztlichen Kollegen zu entlasten und soziale Kontakte, insbesondere in Wartezimmern, zu reduzieren.
Schon jetzt zeigt sich ganz besonders in den schwächer versorgten ländlichen Gebieten, dass es aufgrund der enormen Mehrbelastung des ambulanten Versorgungssystems an dieser speziellen Schnittstelle immer wieder zu zeitlichen Verzögerungen kommt oder notwendige Therapien nicht begonnen werden können. Diese sozialrechtliche Engführung ist dem derzeitigen Versorgungsbedarf nicht angemessen. Psychotherapeuten sind auch berufsrechtlich in der Lage und verpflichtet, die Indikation für eine Psychotherapie verantwortungsvoll, differenziert und sorgfältig zu stellen und bei jedwedem Verdacht auf somatische Ursachen oder Komorbiditäten eine entsprechende somatische Abklärung einzuleiten.