Ihren elektronischen Heilberufeausweis noch im Juni 2021 beantragen!Sonst drohen Honorarkürzungen

Bitte beachten Sie, wer den eHBA braucht!

Die Ausweispflicht betrifft alle Niedergelassenen mit einem Kassensitz, alle ermächtigten Psychotherapeuten oder Sicherstellungsassistenten. Sie gilt für Psychotherapeuten unabhängig davon, ob Sie in einer Praxisgemeinschaft oder Berufsausübungsgemeinschaft, als Angestellte in einer Praxis, in einer Jobsharing-Partnerschaft oder in einem Medizinischen Versorgungszentrum arbeiten.

Alle psychotherapeutischen Praxen, die gesetzlich Krankenversicherte versorgen, müssen deshalb so ausgestattet sein, dass sie grundsätzlich die Telematik-infrastruktur und ihre Anwendungen (z.B. die elektronische Patientenakte) nutzen können. Erfüllen sie diese Voraussetzung nicht, kann es zu pauschalen Honorarkürzungen durch die Kassenärztliche Vereinigung kommen.

Alle Informationen zur Beantragung des eHBA finden Sie auf unserer Homepage unter www.opk-info.de.

Noch ein Hinweis zur Titelführung auf dem eHBA

Wie Ihr Personalausweis dient auch der eHBA dazu, Ihre eindeutige Identifikation zu ermöglichen. Aus diesem Grunde wird analog dem Passgesetz und dem Personalausweisgesetz neben Ihrem Vor- und Nachnamen nur der Doktorgrad auf Ihrem eHBA ausgewiesen.

Weitere akademische Grade wie beispielsweise Dipl.-Psych., Dipl.-Päd., Dipl.-Soz.-Päd., M.Sc. tragen nicht zur originären Identifikation des Ausweisinhabers bei. Sie werden daher beim Aufdruck nicht berücksichtigt.