Für eine besonders lebhafte und kritische Diskussion sorgten die Pläne der Bundesregierung, mit dem Terminservice und Versorgungsgesetz (TSVG) den G-BA zu beauftragen, Regelungen für eine gestufte und gesteuerte Versorgung für die psychotherapeutische Behandlung zu beschließen. Die OPK hatte sich in einer Stellungnahme sowohl an den Gesundheitsausschuss des Bundestages als auch des Bundesrates gewandt und die ersatzlose Streichung des Paragraphen gefordert. Es handelt sich hierbei zum einen um eine nicht hinnehmbare Diskriminierung psychisch kranker Menschen. Zum anderen ist mit der Reform der Psychotherapie-Richtlinie zum April 2017 eine gestufte und gesteuerte Versorgung längst Realität. Bereits bestehende Modellprojekte, die gesteuerte Versorgungsvorhaben für bestimmte Patientengruppen erproben, müssen erst evaluiert werden, um daraus auf einen Nutzen für die Patienten schließen zu können.
Vertieft wurde die Diskussion um Möglichkeiten und Grenzen solcher Ansätze am nächsten Tag. Ein Versorgungsprojekt, das steuernde Elemente vor allem in Bezug auf die Zusammenarbeit verschiedener an der Versorgung beteiligter Berufsgruppen vorsieht wurde in einem externen Vortrag vorgestellt. Der Projektmanager Rene Engelmann des vom Innovationsfonds geförderten Projekts „Neurologisch-psychiatrische und psychotherapeutische Versorgung“ (NPPV) stellte das Projekt vor und stand für Fragen und kritische Rückmeldung zur Verfügung. Es wurde deutlich, dass eine Verbesserung der Versorgung, insbesondere auch von Patienten mit schweren depressiven Episoden, wünschenswert ist. Prinzipiell sind das Angebot zusätzlicher Unterstützungsangebote und eine Verbesserung der Kooperation wünschenswert und hilfreich. Es ist jedoch dabei zentral, dass solche Modelle nicht das Erstzugangsrecht zu Psychotherapeuten unterlaufen und die Entscheidungsfreiheit der Behandler einschränken. Befürchtet wird, dass durch solche Projekte sukzessive die Priorisierung, Rationierung und Selektion in der psychotherapeutischen Versorgung eingeführt werde. Dem müsse man sich entschieden entgegenstellen.
Die Delegierten verabschiedeten außerdem eine Anpassung der Fortbildungsordnung der OPK. Die Anpassung war notwendig geworden, da zuvor eine Anpassung der Musterfortbildungsordnung erfolgt war. Die zentralen Änderungen wurden mit der vorliegenden Änderungssatzung in die Fortbildungsordnung der OPK übernommen worden. Die Neuregelungen treten zum 1.1.2019 in Kraft. Sie finden die beschlossene Änderungssatzung hier.
Die 24. Kammerversammlung der OPK verabschiedete auch die Richtlinie zur curricularen Fortbildung „Psychoonkologie OPK“. Sie wird am 01.01.2019 in Kraft treten. Sie können die Richtlinie hier einsehen. Es ist geplant, dass die einzelnen Module der curricularen Fortbildung ab Herbst 2019 bei der OPK absolviert werden können.