Weiterhin Anspruch auf Kostenerstattung in psychotherapeutischer PrivatpraxisAntwort der Bundesregierung auf Kleine Anfrage der FDP

Versicherte können sich damit wie bisher die Behandlung in einer Privatpraxis von ihrer Krankenkasse erstatten lassen, wenn keine Behandlung bei einem Psychotherapeuten möglich ist, der zur Abrechnung mit der gesetzlichen Krankenversicherung zugelassen ist. Versicherte sollten dies allerdings vor der Behandlung mit ihrer Krankenkasse klären.

Die Anzahl der Beschwerden von Versicherten wegen fehlender Kostenübernahme ist nach Einführung der psychotherapeutischen Sprechstunde und Akutbehandlung um 40 Prozent gestiegen, so das Bundesversicherungsamt. Erhielt das Amt 2016 noch 67 Beschwerden, waren es 2017 bereits 96.

Auch die Unabhängige Patientenberatung berichtet in ihrem aktuellen Patientenmonitor, dass Ratsuchende von ihrer Krankenkasse aufgefordert würden, sich für die Vermittlung einer Psychotherapie an die Terminservicestelle zu wenden. Die BPtK fordert, dass die Terminservicestellen der Kassenärztlichen Vereinigungen die Aufgabe bekommen, Versicherten auch einen Behandlungsplatz in einer psychotherapeutischen Privatpraxis zu vermitteln, wenn ihre Suche bei zugelassenen Psychotherapeuten innerhalb von vier Wochen vergeblich war.

Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der FDP