Resolution zum 37. Deutschen PsychotherapeutentagQualitätssicherung im ambulanten Bereich nur mit Nutzen für die Versorgung und vertretbarem Aufwand!

Der Deutsche Psychotherapeutentag begrüßt die Veröffentlichung des Zwischenberichtes und die damit verbundene Möglichkeit, Argumente und Anliegen der Profession für die Entwicklung des Qualitätssicherungsverfahrens beizusteuern.

Bei einem QS-Verfahren sind besonders folgende Aspekte unbedingt zu beachten:
1. Qualitätssicherung soll einen aktiven Beitrag zu einer spürbaren und nachhaltigen Verbesserung der Versorgung für die Patient*innen erbringen; Qualitätssicherung ist kein Selbstzweck. Qualität lässt sich besser durch fördernde als durch sanktionierende Maßnahmen weiterentwickeln.
2. Eingesetzte QS-Instrumente müssen der Individualität der Patient*innen und ihren Krankheits- und Behandlungsverläufen gerecht werden.
3. Ein Qualitätssicherungsverfahren darf nicht zu einer Zunahme von Bürokratie in den psychotherapeutischen Praxen führen. Bereits heute nimmt die Beanspruchung der Psychotherapeut*innen durch die Erfüllung bürokratischer Auflagen einen zu breiten Raum ein.
Wertvolle Zeit für die psychotherapeutische Behandlung von Patient*innen geht dadurch verloren.
4. Ebenso gilt es, die Grundsätze von Datensparsamkeit, Datenschutz, Wirtschaftlichkeit und Zweckbindung in der Erhebung und Verarbeitung von Daten aus der Qualitätssicherung zu beachten. Flächendeckende Vollerhebungen werden diesen Grundsätzen nicht gerecht und binden dringend in der Versorgung gebrauchte Kapazitäten. Für eine wirksame Qualitätssicherung reichen Stichprobenprüfungen aus.
5. Neue Qualitätssicherungsinstrumente dürfen den sicheren und geschützten Rahmen psychotherapeutischer Behandlungen nicht infrage stellen (Genehmigungsverfahren, Vorab-Wirtschaftlichkeitsprüfung, Behandlungskontingente).
6. Neue QS-Instrumente müssen zunächst eine Erprobungsphase durchlaufen, bevor sie ausgerollt werden. Die psychotherapeutische Versorgung ist kein Versuchslabor! Bei unerprobten Verfahren leiden überdies Akzeptanz und Qualitätsverbesserung.
7. QS-Maßnahmen in Form von Inter- und Supervision werden seit langem gelebt und müssen Berücksichtigung finden.

Die Einbeziehung und Mitwirkung der Psychotherapeutenkammern an der Entwicklung von Qualitätssicherungsverfahren sind sicherzustellen.