Nach der Teilbeanstandung durch das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) vom 09.09.2016 kommt der G-BA nicht umhin eine Anpassung vorzunehmen. Die von der OPK scharf kritisierte verpflichtende Standarddokumentation musste deshalb komplett aus der veröffentlichten Richtlinie gestrichen werden. Weitere Nachbesserungen stehen noch aus, denn die Veröffentlichung erfolgte vorbehaltlich der in der Teilgenehmigung angesprochenen Korrekturen. Deshalb ist nun bis zum Ablauf der Frist am 30.11.2016 noch mit einigen Änderungen zur Erfüllung der Auflagen zu rechnen. Dies betrifft insbesondere die Ausgestaltung der psychotherapeutischen Sprechstunde als verpflichtend und die Einführung einer Übergangsregelung. Wir fordern daher weiterhin eindringlich eine Übergangszeit bis zur Einführung der Sprechstunde. Auch das BMG hatte den G-BA darauf hingewiesen, dass dies notwendig ist, um einen Flaschenhals in der Versorgung der Patienten zu verhindern. Wir haben dezidiert darauf hingewiesen, dass eine Präsenzzeit von 250 Minuten pro Woche nur zum Zweck der Terminvereinbarung eine Vergeudung von wertvoller Therapiezeit darstellt. Man darf gespannt sein, wie der G-BA hier den Kopf aus der Schlinge zieht.
Im weiteren Prozedere ist es für die OPK nach wie vor das zentrale Anliegen, auf eine Ausgestaltung der Rahmenbedingungen für die psychotherapeutische Versorgung hinzuwirken, die eine tatsächliche Verbesserung der Situation für unsere Patienten bedeutet. Hierzu ist es dringend notwendig, bei der Ausgestaltung der Psychotherapie-Richtlinie und Psychotherapie-Vereinbarung auf unnötige bürokratische Hemmnisse zu verzichten. Das übergeordnete Ziel des Gesetzgebers war es im GKV-Versorgungsstärkungsgesetz, die psychotherapeutische Versorgung zu flexibilisieren und zu verbessern. Unserer Einschätzung nach ist dies in der tatsächlich vorgelegten Änderung der Psychotherapie-Richtlinie nicht ausreichend gelungen. Um etwa die Gruppentherapie tatsächlich zu fördern, sind weitreichendere Vereinfachungen im Antrags- und Gutachterverfahren und bei der Erlangung der Abrechnungsgenehemigung notwendig (s. auch OPK-Eckpunkte). Auch verhindert beispielsweise die Notwendigkeit des Vorliegens der somatischen Abklärung bereits zur ersten Stunde der Akuttherapie einen schnellen Beginn binnen zwei Wochen. Wir schlagen deshalb vor, dass diese bis zur 3. Therapiesitzung eingeholt werden kann.
Wille des Gesetzgebers war es außerdem, dass die Befugniseinschränkungen für Psychotherapeuten aufgehoben werden. Die Anpassung der entsprechenden Richtlinien wird deshalb derzeit auch in den Untergremien des G-BA verhandelt. Wenn jedoch die Vorgaben zur Verschreibung von Soziotherapie und Reha-Maßnahmen, sowie zur Einweisung ins Krankenhaus ebenfalls entgegen dieses Zieles als „Verhinderungsregelungen“ ausgestaltet werden sollten, würde sich dies auch in äußerst nachteiliger Weise auf die Potentiale auswirken, die in den neuen Leistungen der psychotherapeutischen Sprechstunde und der Akuttherapie liegen. Wir werden deshalb mit äußerster Dringlichkeit darauf hinweisen, dass die Rolle als Primärversorger psychischer Erkrankungen von unserem Berufsstand nur dann wahrgenommen werden kann, wenn die entsprechenden Befugnisse auch zu jedem Zeitpunkt im Behandlungsverlauf sinnvoll ausgestaltet werden. Wir werden Sie über die aktuellen Entwicklungen auf dem Laufenden halten.