Die Akuttherapie ist eine zeitnah auf die psychotherapeutische Sprechstunde folgende Intervention, die auf eine Entlastung der akuten Symptomatik der Patienten abzielt. So sollen Fixierung und Chronifizierung vermieden werden und eine Entlastung der Patienten erreicht werden. Sollte die Akuttherapie nicht ausreichen, soll sie die Patienten so stabilisieren, dass sie auf eine anschließende psychotherapeutische Behandlung vorbereitet werden. Soll sich eine solche anschließen, werden im Anschluss mindestens 2 probatorische Sitzungen gefordert.
Schon aus dieser Zielstellung der Akuttherapie als schnelle Intervention und ihre strukturelle Einbeziehung als „Nicht-Richtlinientherapie“ schlussfolgert die OPK, dass die zwingende Einholung eines Konsiliarberichts in jedem Behandlungsfall weder fachlich noch aus rechtlicher Betrachtung begründet werden kann.
Die Psychotherapie-Richtlinie legt explizit fest, dass die Akutbehandlung nicht zur Richtlinientherapie im engeren Sinne (§ 15) gehört. Weiter ist geregelt, dass sofern nach der Akutbehandlung das Erfordernis einer Richtlinientherapie besteht, zuvor mindestens 2 Probatorische Sitzungen zu erbringen sind (§ 13 Absatz 5). Damit ergibt sich die folgende zeitliche Abfolge: 1. Sprechstunde, 2. bei Bedarf zeitnahe Akutbehandlung mit Interventionen, 3. Probatorik, 4. Kurz- oder Langzeittherapie.
In § 13 Psychotherapie-Richtlinie erfolgt keine Aussage darüber, ob oder zu welchem Zeitpunkt ein Konsiliarbericht im Rahmen einer Akuttherapie einzuholen wäre. Zwingend ist die Einholung eines Konsiliarberichtes nur vor dem Beginn einer Richtlinientherapie im engeren Sinne (§15) vorgeschrieben. Insofern ist unseres Erachtens der Konsiliarbericht zwingend erst nach den der Akuttherapie folgenden Probatorischen Sitzungen und vor Beginn der Richtlinientherapie nach § 15 einzuholen.
Auch die Heranziehung des höherrangigen Rechts in § 28 Abs. 3 Satz 2 SGB V dahingehend, dass der Konsiliarbericht vor dem Beginn der Akutbehandlung zwingend einzuholen ist, überzeugt nicht. Denn § 28 Abs. 3 Satz 2 SGB V verlangt eine somatische Abklärung vor dem Beginn einer psychotherapeutischen Behandlung, allerdings erst spätestens nach Durchführung der probatorischen Sitzungen.
Sicherlich ist die Akutbehandlung als zeitnahe Intervention unter den Begriff „psychotherapeutische Behandlung“ (§ 28 Absatz 3 Satz 2 SGB V) zu fassen. Allerdings passt sich die Akutbehandlung nicht in den von § 28 Abs. 3 Satz 2 SGB vorgegebenen zeitlichen Ablauf von Probatorik und nachfolgender psychotherapeutischer Behandlung ein. Die Probatorischen Sitzungen haben nach der Akuttherapie stattzufinden, sofern sich eine Richtlinientherapie im engeren Sinne (§15) anschließt. Insofern muss der Konsiliarbericht erst nach den der Akuttherapie folgenden Probatorischen Sitzungen und vor Beginn der Richtlinientherapie nach § 15 vorliegen. Demnach erfolgt eine Auslegung des § 28 Abs. 3 Satz 2 SGB V durch die OPK dahingehend, dass der Konsiliarbericht nach der Probatorik und somit erst nach einer Akuttherapie zwingend einzuholen ist.
Da in der Psychotherapie-Richtlinie sehr detaillierte Reglungen zu den Begrifflichkeiten und Abläufen getroffen sind, kann davon ausgegangen werden, dass der GBA eine konkrete Regelung zur zwingenden Einholung eines Konsiliarberichtes in jedem Behandlungsfall vor dem Beginn der Akuttherapie getroffen hätte, wenn er dies so gewollt hätte.
Dennoch möchte die Kammer auf die in § 5 Berufsordnung normierten Sorgfaltspflichten hinweisen, die in jeder Phase der psychotherapeutischen Behandlung und Diagnostik zu beachten sind. Danach kann es zu jedem Zeitpunkt in jeder Therapiephase geboten sein, eine somatische Abklärung anzuraten bzw. zu veranlassen. Das ist aufgrund der übergeordneten Sorgfaltspflicht immer dann der Fall, wenn sich für die Behandlung relevante Anhaltspunkte für eine somatische Erkrankung ergeben.