Das schafft zum einen Rechtssicherheit für niedergelassene Psychotherapeut*innen. Sie können Weiterbildungsassistent*innen in Vollzeit beschäftigen, die Behandlungen durchführen, und gleichzeitig ihre eigene psychotherapeutische Tätigkeit in der Praxis fortführen. Zum anderen können Psychotherapeut*innen in Weiterbildung eigene Versorgungsleistungen im erforderlichen Umfang erbringen.
Die bisherige Regelung hätte daher schnell zu einer unzulässigen Vergrößerung des Praxisumfangs führen können und Niedergelassene hätten fürchten müssen, dass Honoraransprüche gekürzt werden.
Diese Rechtsunsicherheit wurde mit der Änderung der Ärzte-ZV nun beseitigt. Künftig können Praxen, die eine Weiterbildungsassistent*in beschäftigen, ihren Praxisumfang auf das 1,5-fache der Vollauslastung einer psychotherapeutischen Praxis erweitern. Dies entspricht durchschnittlich 54 Stunden Richtlinienpsychotherapie pro Woche plus psychotherapeutische Nebenleistungen. Für Praxen mit einem hälftigen Versorgungsauftrag ist eine Erhöhung auf das 1,0-fache der Vollauslastung (36 Stunden) plus psychotherapeutische Nebenleistungen zulässig.
Die BPtK hatte sich für diese Änderung im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens zum Gesundheitsversorgungsstärkungsgesetz eingesetzt, das aufgrund des vorzeitigen Endes der Ampel-Koalition nicht zu Ende geführt werden konnte. Auf Initiative des Bundesrates hat das Bundesministerium für Gesundheit diese Neuerung im Februar per Verordnung umgesetzt.