G-BA passt beanstandete Psychotherapie-Richtlinie an:Zentrale Forderungen der OPK aufgenommen

In den nun beschlossenen Änderungen finden sich unsere zentralen Forderungen wieder. Wir hatten das BMG im Juli 2016 darauf hingewiesen, dass wir Flaschenhälse für unsere Patienten befürchten und deswegen eine angemessene Übergangsfrist gefordert. Der G-BA beschloss nun, den verpflichtenden Zugang für Patienten ausschließlich über die Sprechstunde für ein Jahr auszusetzen. Eine weitere weitreichende Entscheidung für die ambulante Versorgung betrifft die Regelung zum Vorhalten von Sprechstunden durch Psychotherapeuten: Die Sprechstunde wird nicht wie ursprünglich geplant als Kann-Leistung ausgestaltet, sondern verpflichtend für alle niedergelassenen Vertragspsychotherapeuten. Psychotherapeuten sollen „in der Regel 100 Minuten Sprechstunde in der Woche bei vollem Versorgungsauftrag (50 Minuten bei halbem) zur Verfügung stellen.“ Somit haben die KVen je nach regionaler Versorgungslage die Möglichkeit, von dieser Regel nach oben oder nach unten abzuweichen.
Die von uns scharf kritisierte Standarddokumentation wurde bereits aus dem am 07.10.2016 veröffentlichten Richtlinientext gestrichen. Als großen Erfolg werten wir die Tatsache, dass eine weitere Ausarbeitung nun nicht mehr vorgesehen und die Standarddokumentation somit vom Tisch ist. Stattdessen soll das Institut für Qualitätssicherung und Transparenz im Gesundheitswesen (IQTIG) beauftragt werden, ein in sich schlüssiges System zur Qualitätssicherung in der ambulanten Psychotherapie zu entwickeln.

Wie die Psychotherapie-Vereinbarung ausgestaltet wird und wie die Bewertung einzelner Leistungen ausfällt, wird aktuell hinter verschlossenen Türen verhandelt. Die OPK fordert weiterhin nachdrücklich, dass die Ausgestaltung der Psychotherapie-Vereinbarung sinnvoll und unbürokratisch geschieht. Außerdem muss bei der Vergütung bedacht werden, dass eine neue Ausgestaltung des Strukturzuschlages aufgrund der veränderten Situation unumgänglich ist. Wir weisen nachdrücklich darauf hin, dass die Ausgestaltung der Befugnisse für Psychotherapeuten auch ihrer Rolle als Primärversorger psychischer Krankheiten entsprechen muss. Um herauszufinden, wie sich die neuen Leistungen tatsächlich auf die Versorgung von psychisch kranken Menschen auswirken werden, setzt sich die OPK nachdrücklich für eine fundierte Evaluation ein. Hierzu reicht es nicht aus, lediglich die Inanspruchnahme der psychotherapeutischen Sprechstunde anhand von Routinedaten in fünf Jahren deskriptiv auszuwerten. Vielmehr ist es nötig, Patientenpfade im Versorgungssystem nachzuzeichnen und hieraus Erkenntnisse für eine Weiterentwicklung der Versorgung abzuleiten.

Zum Herunterladen:

Beschluss des G-BA zur Änderung der Psychotherapie-Richtlinie vom 24. November 2016