Die Approbationsordnung definiert einen hohen Anspruch sowohl an die wissenschaftliche als auch an die praktische Ausbildung. In der Lehre und in umfangreichen Praxisanteilen in Versorgungseinrichtungen erwerben die Studierenden die psychotherapeutischen Kernkompetenzen in der Diagnostik, Beratung und Behandlung, die mit der Approbation beherrscht werden müssen. „Allein im Masterstudium haben die praktischen Tätigkeiten in ambulanten und stationären Versorgungseinrichtungen einen Umfang von einem Praxissemester“, kommentiert Munz den Bundesratsbeschluss. „Damit setzt das neue Studium Maßstäbe in der Qualifizierung für die psychotherapeutische Versorgung.“
Voraussetzung für die Erteilung der Approbation ist das Bestehen einer staatlichen Prüfung, die aus einer mündlichen und einer Parcoursprüfung mit Schauspielpatient*innen besteht, die eine realitätsnahe Prüfung von Handlungskompetenzen im Umgang mit Patient*innen gewährleistet. Erst danach können die Psychotherapeut*innen eine Weiterbildung in Berufstätigkeit absolvieren in der sie sich für Psychotherapieverfahren und die Versorgung von Kindern und Jugendlichen oder Erwachsenen spezialisieren.
Nach Inkrafttreten müssen bundesweit ausreichende Studienplatzkapazitäten geschaffen werden. „Wer ab dem Wintersemester 2020 ein Studium mit der Absicht aufnimmt, Psychotherapeut*in zu werden, braucht einen Studiengang, der den Anforderungen dieser Approbationsordnung entspricht“, stellt BPtK-Präsident Munz klar. „Psychologische Psychotherapeut*in oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut*in kann nur noch werden, wer vor Inkrafttreten das erforderliche Studium begonnen hat.“