„Damit kann Patient*innen in akuten psychischen Notlagen künftig noch flexibler geholfen werden“, stellt Dr. Dietrich Munz, Präsident der Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK), fest. „Gerade Menschen in Krisen, die kurzfristig eine intensive psychotherapeutische Unterstützung benötigen, beispielsweise um eine Einweisung ins Krankenhaus zu vermeiden, kann nunmehr auch per Videobehandlung geholfen werden. Sie müssen nicht mehr für jeden Behandlungstermin in die Praxis kommen.“ Die BPtK hatte sich intensiv dafür eingesetzt, dass Akutbehandlungen auch per Video erbracht werden können.
Auch Gruppenpsychotherapie und die gruppenpsychotherapeutische Grundversorgung mit bis zu acht Patient*innen können künftig per Video angeboten werden.
Die Änderungen gehen auf das Gesetz zur digitalen Modernisierung von Versorgung und Pflege (DVPMG) zurück, das am 9. Juni in Kraft getreten ist.
Eingangsdiagnostik, Indikationsstellung und Aufklärung erfordern weiterhin den unmittelbaren persönlichen Kontakt zwischen Psychotherapeut*in und Patient*in.
Technische und fachliche Voraussetzungen zur Durchführung der Videobehandlung sind in der Anlage 31b zum Bundesmantelvertrag-Ärzte geregelt. Danach kann nur ein Videodienstanbieter genutzt werden, der zertifiziert ist.