Der Fall:
Die Psychologische Psychotherapeutin Musterhaft aus F möchte demnächst ihre Privatpraxis (ohne Kassenzulassung) eröffnen und fragt bei der OPK an, ob der folgende Text ihres Praxisschildes berufsrechtskonform ist.
Die Antwort der OPK:
Diese Frage kann mit „Ja“ beantwortet werden. Die Berufsordnung gibt hinsichtlich der Gestaltung des Praxisschildes folgende Vorgaben:
- Nach § 23 Absatz 1 Berufsordnung muss die Ausübung in einer Niederlassung durch ein Schild angezeigt werden, das die für eine Inanspruchnahme durch Patientinnen und Patienten notwendigen Informationen enthält. Dabei umfassen die notwendigen Informationen mindestens den Namen und die Berufsbezeichnung der Psychotherapeutin bzw. des Psychotherapeuten. Diese Mindestangaben hat Frau Mustermann für ihr Praxisschild vorgesehen.
- Nach § 2 Absatz 1 Berufsordnung sind zulässige Berufsbezeichnungen entsprechend § 1 Absatz 1 PsychThG
• „Psychologische Psychotherapeutin“ oder „Psychologischer Psychotherapeut“ • „Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin“ oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut“ • „Psychotherapeutin“ oder „Psychotherapeut“ Die genannten Berufsbezeichnungen sind gesetzlich geschützt.
- Nach § 2 Absatz 2 Berufsordnung kann als zusätzliche Bezeichnung das Psychotherapieverfahren beigefügt werden, dass Gegenstand der vertieften Ausbildung und der Prüfung nach der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Psychologische Psychotherapeuten oder der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten oder gemäß §§ 2, 12 PsychThG zur Approbation führte.Eine Personalisierung der Bezeichnung des Psychotherapieverfahrens, beispielsweise für den vorliegenden Fall „Verhaltenstherapeutin“, ist nicht gestattet. Frau Musterhaft verfügt über die Approbation Verhaltenstherapie. Folglich darf sie diese Bezeichnung zusätzlich angeben.
- Nach § 2 Absatz 3 Berufsordnung dürfen auch Qualifikationen (Weiterbildungsbezeichnungen), Tätigkeitsschwerpunkte sowie Fortbildungsqualifikationen der OPK angegeben werden, sofern dies in angemessener Form und nicht irreführend erfolgt. Sofern Kammermitglieder Qualifikationen öffentlichkeitswirksam angeben und mit ihr werben, ist die Kammer berechtigt, entsprechende Nachweise von ihnen zu fordern, um überprüfen zu können, ob die entsprechenden Qualifikationen tatsächlich erworben wurden.
Frau Musterhaft hat bei der OPK die Fortbildung „Psychotraumatherapie OPK“ erfolgreich absolviert. Somit kann sie diese Fortbildungsqualifikation angeben. Damit es bei der Ankündigung nicht zu Verwechslung zwischen Qualifikationen und Tätigkeitsschwerpunkten kommt, muss im Falle eines Tätigkeitsschwerpunktes die Ankündigung mit dem Zusatz „Tätigkeitsschwerpunkt“ erfolgen, § 2 Absatz 3, Satz 3 Berufsordnung. Der Patient ist darauf angewiesen, dass Bezeichnungen, von denen er sich bei der Auswahl des Therapeuten leiten lässt, nicht irreführend sind. Wer beispielsweise ohne entsprechenden Zusatz neben seinem Namen und der Berufsbezeichnung auf dem Praxisschild oder in Zeitungsanzeigen lediglich den Hinweis „Borderline-Störungen“ werbewirksam platziert, der wird damit unter Umständen bei den Patienten den Eindruck erwecken, er sei hinsichtlich der Behandlung von Borderline-Störungen fachlich besonders qualifiziert. Hier bedarf es des Zusatzes „Tätigkeitsschwerpunkt“, um einem bedeutsamen Missverständnis vorzubeugen, (Rdn.62, Stellpflug/Berns, Musterberufsordnung für die Psychologischen Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, Text und Kommentierung, 3. Auflage). Außerdem muss bei der Angabe eines Tätigkeitsschwerpunktes sichergestellt sein, dass die Psychotherapeutin bzw. der Psychotherapeut in dem genannten Bereich tatsächlich tiefgreifend und anhaltend tätig ist. Auch hier kann die Kammer entsprechende Nachweise für die Überprüfung anfordern, ob die genannten Tätigkeitsschwerpunkte tatsächlich bestehen.