Als Zeugin/Zeuge im Prozess des Patienten vor Gericht geladen: Wie müssen Sie sich verhalten?Der 8. Fall von "Alles was Recht ist"

Der Fall:

Bei der Psychotherapeutin F ging ein Schreiben des Amtsgerichts B ein. Darin wird sie als Zeugin zu dem Termin des Strafprozesses ihrer Patientin geladen. An diesem Tag hat sie jedoch einen vollen Terminkalender und die Absage dieser Termine wäre mit Umständen verbunden. Außerdem sei sie sich sicher, nichts zur Tat aussagen zu können, denn sie sei der Patientin lediglich im Rahmen der Behandlung in ihrer Praxis begegnet und die Tat sei nie Thema gewesen. Folgende Frage richtet sie an die OPK:

1. Muss ich unbedingt bei Gericht erscheinen?

2. Wenn ja, darf ich überhaupt aussagen?

Die Antwort der OPK:

Ja, denn nach dem Gesetz ist grundsätzlich jedermann verpflichtet, als Zeuge oder Zeugin bei entsprechender Ladung vor Gericht zu erscheinen und wahrheitsgemäß auszusagen. Selbst wenn man der festen Überzeugung ist, dass man zu der Sache nichts sagen kann, sich überhaupt auch an gar nichts mehr erinnern kann oder der Patient keine Schweigepflichtsentbindung erteilt hat, muss man der Ladung Folge leisten. Nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes darf man dem Termin fernbleiben. Als wichtiger Grund gelten z.B. Krankheit oder aber auch eine festgebuchte Auslandsreise zu diesem Termin. Davon ist das Gericht umgehend unter Beifügung der Buchungsunterlagen bzw. einer ärztlichen Bescheinigung, aus der hervorgeht, dass man nicht verhandlungs- und/oder reisefähig ist, zu unterrichten. Ein voller Terminkalender stellt keinen wichtigen Grund für das Absagen dieses Termins dar. Ein unentschuldigtes Fernbleiben kann unangenehme Konsequenzen haben. Zum einen kann das Gericht dem Zeugen die durch sein Fernbleiben entstehenden Kosten, die z.B. bei Beteiligung von Anwälten und Sachverständigen beträchtlich sein können, auferlegen. Zum anderen hat der unentschuldigte Zeuge mit einem Ordnungsgeld und, wenn dieses nicht gezahlt wird, mit der Verhängung von Ordnungshaft zu rechnen. Auch die zwangsweise Vorführung des Zeugen ist gesetzlich vorgesehen.

Vorliegend kommt es darauf an, ob die Patientin die Psychotherapeutin von der Schweigepflicht gegenüber dem Gericht entbunden hat oder nicht. Grundsätzlich sind Psychotherapeuten zur Verschwiegenheit verpflichtet. Das bedeutet, dass alles, was im Rahmen der Behandlung von Patienten Psychotherapeuten mitgeteilt wird, der Schweigepflicht unterliegt. Verstöße gegen diese Pflicht sind zum einen nach § 8 Absatz 1 Berufsordnung berufsrechtswidrig und außerdem nach § 203 Strafgesetzbuch strafbar. Diese Schweigepflicht findet im Rahmen des Zeugnisverweigerungsrechtes für sogenannte Berufsgeheimnisträger, zu denen auch Psychotherapeuten zählen, angemessen Berücksichtigung. Danach sind Psychotherapeuten zur Verweigerung der Aussage vor Gericht über das, was ihnen in ihrer beruflichen Eigenschaft anvertraut oder bekannt geworden ist, berechtigt. Wird die als Zeugin geladene Psychotherapeutin jedoch von ihrer Patientin von der Schweigepflicht gegenüber dem Gericht entbunden, so kann sie sich nicht mehr auf das Zeugnisverweigerungsrecht berufen. Dann muss sie vor Gericht wahrheitsgemäß aussagen. Es genügt, wenn das Gericht der Psychotherapeutin mitteilt, dass die Patientin sie von der Schweigepflicht entbunden hat.
Die Schweigepflichtentbindungserklärung muss nicht bereits vor dem Gerichtstermin vorliegen. Sie kann auch während der Verhandlung, also vor Ort, erteilt werden.