Der Fall:
Der Psychotherapeut K aus R hat den privat versicherten Patienten F behandelt. Er hat eine der Gebührenordnung der Psychotherapeuten (GOP) entsprechende Rechnung erstellt und dem F zugesandt. F zahlte nicht. Auf seine Mahnung reagierte F bisher ebenso nicht. Nun möchte er seinen Anspruch gerichtlich durchsetzen. Er hat Zweifel und fragt an, ob er die Daten des Patienten ohne dessen Schweigepflichtsentbindung überhaupt offenbaren darf.
Die Antwort der OPK:
Grundsätzlich erstreckt sich die Schweigepflicht nach § 8 Absatz 1 Satz 1 Berufsordnung auf alle Angelegenheiten, die der Psychotherapeut bei der Begegnung mit dem Patienten erfährt. In § 8 Absatz 1 Satz 1 Berufsordnung heißt es wörtlich:
„Psychotherapeuten sind zur Verschwiegenheit über Behandlungsverhältnisse verpflichtet und über das, was ihnen im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit durch und über Patienten und Dritte anvertraut und bekannt geworden ist.“
Der Schweigepflicht unterliegen damit neben den krankheitsbedingten Informationen über den Patienten sämtliche Angaben über seine Person, Familie, Beruf oder wirtschaftliche Gegebenheiten. Auch die Geheimhaltung der Identität des Patienten unterliegt der Schweigepflicht.
Jedoch kann eine Offenbarung von Angaben unter bestimmten Umständen auch ohne Schweigepflichtsentbindung des Patienten gerechtfertigt sein.
Im vorliegenden Fall kommt die Befugnis zur Offenbarung unter dem Gesichtspunkt der Wahrnehmung berechtigter Interessen des Psychotherapeuten zum Tragen. Um seine Honorarforderung durchsetzen zu können, bedarf es gegenüber dem Gericht der Offenlegung des Behandlungsverhältnisses sowie verschiedener Inhalte daraus. Jedoch sollten dabei die Angaben gegenüber dem Gericht nur auf das Nötigste beschränkt sein. Dies bedeutet, dass nur die Angaben getätigt werden dürfen, die erforderlich sind, um den Anspruch durchzusetzen. Das sind u.a. der Name des Patienten, seine Anschrift, das Datum der Leistungserbringung, die Bezeichnung der einzelnen berechneten Leistungen usw.. Tiefgehende Ausführungen zur Behandlung, wie z.B. Einzelheiten aus der Anamnese, sind demnach nicht anzugeben.