Der 3. Fall von Berufsrecht in der PraxisHeute: Zum Einsichtsrecht

Der Fall:

Frau B erklärt nach der Therapiestunde, dass sie gern mal in die Patientenakte und die Aufzeichnungen des Psychotherapeuten schauen möchte und dies möglichst sofort. Sie befindet sich in einem stabilen psychischen Zustand. Der Psychotherapeut Herr W ist verunsichert, da er in der Patientenakte auch subjektive Eindrücke zur jeweiligen Therapiestunde notiert hat. Eigentlich möchte er diese und auch den Bericht an die gesetzliche Krankenkasse der Patientin nicht unbedingt zeigen…

Antwort der OPK:

Vorab wieder die einschlägigen Vorschriften der Berufsordnung.

In § 11 Absatz 1 Berufsordnung heißt es wörtlich:
„Patienten ist auch nach Abschluss der Behandlung auf ihr Verlangen hin unverzüglich Einsicht in die vollständige, sie betreffende Patientenakte zu gewähren, die nach § 9 Absatz 1 zu erstellen ist. Auch persönliche Eindrücke und subjektive Wahrnehmungen des Psychotherapeuten, die gemäß § 9 in der Patientenakte dokumentiert worden sind, unterliegen grundsätzlich dem Einsichtsrecht des Patienten. Auf Verlangen des Patienten haben Psychotherapeuten diesem Kopien und elektronische Abschriften aus der Dokumentation zu überlassen. Der Psychotherapeut kann die Erstattung entstandener Kosten fordern.“

In § 11 Absatz 2 Satz 1 und 2 heißt es weiter:
„Psychotherapeuten können die Einsicht ganz oder teilweise nur verweigern, wenn der Einsichtnahme erhebliche therapeutische Gründe oder sonstige erhebliche Rechte Dritter entgegenstehen. Eine Einsichtsverweigerung ist gegenüber dem Patienten zu begründen.“

Die Berufsordnung sieht also in § 11 Absatz 1 vor, dem Patienten auf sein Verlangen hin unverzüglich Einsicht in vollständige, ihn betreffende Patientenakte zu gewähren.

Vollständig bedeutet in diesem Zusammenhang auch tatsächlich vollständig. Das Einsichtsrecht bezieht sich nicht nur auf die Aufzeichnungen objektiver Befunde und Berichte über Behandlungsmaßnahmen. Auch Niederschriften über persönliche Eindrücke und Wahrnehmungen des Behandelnden sind grundsätzlich offen zu legen. Ebenso zur Patientenakte gehört, der Bericht an den Gutachter der Krankenkasse.

Die Einsicht kann nur im Ausnahmefall teilweise oder vollständig verweigert werden. Es müssen erhebliche therapeutische Gründe oder sonstige erhebliche Rechte Dritter entgegenstehen. Die Einsichtnahme darf somit nicht pauschal unter Hinweis

auf therapeutische Bedenken verweigert werden. Diese o.g. Ausnahmen sind eng auszulegen. Ein erheblicher therapeutischer Grund liegt z.B. vor, wenn aufgrund der

Einsichtnahme mit einer erheblichen Gesundheitsgefahr, wie einem Suizid, für den Patienten zu rechnen wäre. Sonstige erhebliche Rechte Dritter sind beispielsweise für den Patienten unbekannte Vorerkrankungen/ -untersuchungen naher Angehöriger.

Eine Verweigerung muss zudem vom Psychotherapeuten begründet werden.

Unverzüglich bedeutet nicht, dass alles stehen und liegen gelassen werden muss, um diesem Recht des Patienten nachzukommen. Unverzüglich heißt in diesem Fall ohne schuldhaftes Zögern, d.h. wenn es die Abläufe in der Praxis oder Klinik ermöglichen. Dem Psychotherapeuten wird jedoch auch Zeit für die Prüfung eingeräumt, ob Gründe gegen die Gewährung des Einsichtsrechtes vorliegen. Aber sobald geklärt ist, dass die Bedingungen nicht gegeben sind, ist die Einsichtnahme zu gewähren.

Bis zur Gewährung des Einsichtsrechts kann es durchaus einige Tage dauern.

Herr W muss daher zeitnah seiner Patientin Einsicht in die Patientenakte gewähren bzw. ihr Kopien der Akte aushändigen.