Kassenärztliche Vereinigung Sachsen fördert fachpsychotherapeutische Weiterbildung durch GehaltszuschussZahlung der Förderung erfolgt durch KVS monatlich direkt an die Weiterbildungsstätte

Die maximal zulässige Förderdauer eines Weiterbildungsverhältnisses in derselben Praxis, richtet sich nach der vorgesehenen Mindestweiterbildungszeit gemäß der geltenden Weiterbildungsordnung. Weiterbildungsabschnitte sind förderfähig, sofern sie für das Weiterbildungsziel erforderlich und notwendig anerkannt werden.

Die Zahlung der Förderung erfolgt durch die KVS monatlich direkt an die Weiterbildungsstätte. Von dieser sind die monatlichen Auszahlungen als Mindestbruttogehalt an die Psychotherapeutin / den Psychotherapeuten in Weiterbildung (PtW) durch die Vorlage der seitens der KVS vorgegebenen Formulare jährlich nachzuweisen. Sollte die Weiterbildung durch die/den PtW gemäß den Vorgaben der WBO PT unterbrochen werden (beispielsweise wegen Schwangerschaft, längere Arbeitsunfähigkeit etc.), wird die Förderung ab der anerkannten Unterbrechung pausiert und mit Wiederaufnahme der Weiterbildung weitergezahlt.

Regelhaft wird seitens der KVS bei einem hälftigen Kassensitz auch lediglich eine Weiterbildungsstelle in Teilzeit gefördert. Auch wird ausschließlich ein/e PtW pro zugelassener Weiterbildungsstätte und zugelassener/n Weiterbildungsbefugten gefördert. Eine Ausnahmeregelung kann hier nur erfolgen bei einem vollen Kassensitz und der Anstellung von zwei PtW in Teilzeit.

Die Anstellung der PtWs istdurch die KVS genehmigen zu lassen. Eine Zulassung durch den Zulassungsausschuss ist jedoch nicht notwendig. Die Abrechnung der durch die PtWs erbrachten Leistungen werden über die Arztnummer der/des niedergelassenen Vertragspsychotherapeut*in abgerechnet.

Voraussetzung für die Förderung sind u. a.:

1.      Die Zulassung als Weiterbildungsstätte mit einer/einem zugelassenen Weiterbildungsbefugten durch die OPK,

2.      Vorlage des Arbeitsvertrages mit einem vereinbarten Monatsbruttogehalt von 2.700 € (Vollzeit; 2.900 € ab 2025),

3.      Reguläre Weiterbildung zur/m Fachpsychotherapeut*in

Die notwendigen Antragsformulare und weitere Informationen finden Sie auf der Website der KVS: https://www.kvsachsen.de/fuer-praxen/zulassung-und-niederlassung/foerdermoeglichkeiten/weiterbildungsfoerderung

Die Antragstellung sollte mindestens 6 Wochen vor Beginn der Weiterbildung bei der KVS erfolgen. Eine rückwirkende Förderung der Weiterbildung erfolgt nicht. Für eine Bereichsweiterbildung gemäß den Vorgaben der WBO PT gilt die Förderung nicht.