Der Fall:
Die niedergelassene Psychologische Psychotherapeutin Frau W bekommt am Donnerstagmittag einen Anruf. Am Apparat ist Herr B, Ehemann ihrer neuen Patientin Frau B: „Meine Frau ist doch bei Ihnen in Behandlung; war sie denn gestern 17 Uhr bei Ihnen zu Behandlung? Und wenn wir hier schon so vertraulich reden, können Sie mir sagen, wann ihr nächster Termin ist? Ich möchte meine Frau gern mit einer Reise überraschen. Dazu bräuchte ich ihre demnächst anstehenden Termine. …“
Frau W ist sich nicht sicher, wie sie reagieren soll, da sie nicht genau weiß, ob Herr B von der Therapie tatsächlich Kenntnis hat. Sie hatte mit ihrer Patientin darüber noch nicht gesprochen.
Sicher sahen Sie sich auch schon einmal in Ihrer alltäglichen Praxis mit einer solchen Situation konfrontiert? Wie würden Sie reagieren?
Antwort der OPK:
Vorab schon einmal in aller Kürze: Reden ist Silber, Schweigen ist Gold.
In diesen Fällen ist sofort an die Schweigepflicht zu denken. Sie ist in § 8 der Berufsordnung niedergelegt. In Absatz 1 heißt es wörtlich: „Psychotherapeuten sind zur Verschwiegenheit über Behandlungsverhältnisse verpflichtet und über das, was ihnen im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit durch und über Patienten und Dritte anvertraut und bekannt geworden ist. Dies gilt – unter Berücksichtigung von § 11 Absatz 3 – auch über den Tod der betreffenden Personen hinaus.“
Der Schweigepflicht unterliegen somit nicht nur Diagnosen und sonstige Mitteilungen, welche den Gesundheitszustand eines Patienten betreffen, sondern schon die Tatsache selbst, dass eine bestimmte Person Patient des Psychotherapeuten ist.
Demnach wäre zum Beispiel eine richtige Antwort der Psychotherapeutin, da sie von Ihrer Patientin bis dato nicht von der Schweigepflicht gegenüber dem Ehemann entbunden wurde: „Dies Frage kann ich Ihnen leider nicht beantworten.“
Hinweis:
Empfehlenswert ist, schon im ersten Gespräch mit dem Patienten abzuklären, ob die nächsten Angehörigen, wie Ehegatten oder Eltern, zunächst wissen dürfen, dass der Patient oder die Patientin in Behandlung ist. Ebenfalls zu klären ist, ob und wenn ja, welche Informationen darüber hinaus abgegeben werden dürfen, wie z.B. Behandlungstermine.