Erste Kopie der Patientenakte ist kostenlos, trotz anders lautender Vorschrift in unserer OPK-BerufsordnungEntscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 26. Oktober 2023 - OPK wird demnach zur nächsten Kammerversammlung im März 2025 ihre Berufsordnung ändern

Das bedeutet, dass Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten die Kosten für den Aufwand der Erstellung der ersten Kopie selbst tragen. Eine Gebühr darf nur dann verlangt werden, wenn die Patientin oder der Patient zuvor schon eine entsprechende Kopie kostenlos erhalten hat.

Der geltende § 630g BGB und auch die berufsrechtliche Regelung in der Berufsordnung OPK sehen bislang noch vor, dass Patientinnen und Patienten die Kosten für die Erstellung der Kopie der Patientenakte tragen. Die o.g. nationalen Regelungen müssen entsprechend angepasst werden. Die OPK wird daher zur nächsten Kammerversammlung die Änderung der Berufsordnung OPK in die Wege leiten.

Die Entscheidung des EuGHs ist für die deutschen Gerichte und Behörden trotz anderslautender nationaler Vorschriften bindend.

(Pressmitteilung des EuGHs zum Urteil vom 26.10.2023 Az. C-307/22 –  https://curia.europa.eu/jcms/upload/docs/application/pdf/2023-10/cp230161de.pdf )