Bezugspersonen in der Akutbehandlung
Eine Neuerung betrifft die psychotherapeutische Akutbehandlung von Kindern und Jugendlichen sowie Menschen mit geistiger Behinderung. Für diese Personengruppen stehen künftig höhere Stundenkontingente zur Verfügung, um Bezugspersonen in die Therapie einbeziehen zu können.
Dabei gilt dasselbe wie für die Richtlinien-Psychotherapie: Für jeweils vier Einheiten des Patienten kommt maximal eine Einheit für den Einbezug der Bezugspersonen dazu.
Bei Menschen mit geistiger Behinderung ist das Vorliegen einer Diagnose des Abschnitts Intelligenzstörung (F70-F79) nach ICD-10 Voraussetzung dafür, dass Bezugspersonen einbezogen werden können. Der Therapeut muss dies im neuen Formblatt PTV 12 entsprechend angegeben.
Für die Erhöhung des Stundenkontingents muss jetzt noch der EBM angepasst werden.
Nur noch neue Formulare nutzen
Alle Formblätter wurden überarbeitet und insbesondere für die Systemische Therapie bei Erwachsenen angepasst, die im Sommer als viertes Richtlinienverfahren eingeführt werden soll.
Psychotherapeuten dürfen ab 1. Juli nur noch die neuen Formblätter verwenden. Alte Formulare, Umschläge oder Leitfäden können nicht aufgebraucht oder weiter genutzt werden.
Erstmals wurde in den Formularen – soweit möglich – auf geschlechtsneutrale und inklusive Sprache geachtet. Das Formblatt PTV 12 wird nur noch für die Anzeige einer Akutbehandlung genutzt.
Therapieende in der Abrechnung kennzeichnen
Therapeutinnen und Therapeuten müssen ab 1. Juli in ihrer Abrechnung kennzeichnen, wenn eine Richtlinientherapie beendet wurde. Dafür gibt es zwei Zusatzziffern: die 88130 für die Beendigung einer Psychotherapie ohne anschließende Rezidivprophylaxe und die 88131 für die Beendigung mit anschließender Rezidivprophylaxe.
Beide Zusatzziffern sind ab dem dritten Quartal in der Praxissoftware hinterlegt und werden im Rahmen der Abrechnung übermittelt.
Mehr psychodiagnostische Testverfahren
Eine weitere Neuerung ab 1. Juli betrifft die Testverfahren nach den GOP 35600 bis 35602. Aufgrund der Änderungen in der Psychotherapie-Vereinbarung können sie in der Langzeittherapie in allen Psychotherapieverfahren häufiger abgerechnet werden: statt bisher fünfmal im Therapieverlauf, sind sie dann insgesamt bis zu siebenmal im Therapieverlauf berechnungsfähig.
Bewilligungsbescheid
Für Krankenkassen wird eine alte Pflicht wiedereingeführt: Ab 1. Juli müssen sie den Bewilligungsbescheid für die Psychotherapie auch in der Kurzzeittherapie an den Therapeuten versenden.
Mehr zum Herunterladen:
• PTV-Formblätter: Mustersammlung und Ausfüllhilfen