Nachweispflicht für Fortbildung um ein Quartal verlängert

Die Verlängerung der Nachweispflicht zur fachlichen Fortbildung nach Paragraf 95d SGB V gilt auch für Ärzte und Psychotherapeuten, die bereits mit Honorarkürzungen und Auflagen zum Nachholen der Fortbildungen innerhalb von zwei Jahren belegt wurden.

Vertragsärzte und -psychotherapeuten sind gesetzlich verpflichtet, innerhalb von fünf Jahren mindestens 250 Fortbildungspunkte bei ihrer jeweiligen Kassenärztlichen Vereinigung nachzuweisen. Wird der Fortbildungsnachweis nicht erbracht, drohen gesetzlich vorgesehene Sanktionen, beispielsweise Honorarkürzungen.

Derzeit fallen aufgrund der Corona-Pandemie unter anderem Fortbildungsveranstaltungen, Kongresse und Qualitätszirkelsitzungen aus und ein kontinuierliches Sammeln der Fortbildungspunkte durch Präsenzveranstaltungen ist nicht möglich. Daher hatte sich die KBV für eine Verlängerung der Nachweisfrist eingesetzt.