Die Anzahl der Sitze werden durch die Bedarfsplanung für alle relevanten Facharztgruppen in der ambulanten Versorgung und somit auch für die Psychotherapeuten gesetzlich vorgegeben. Einen Auftrag zur Veränderung der Bedarfsplanung kann nur durch den Bundestag an den Gemeinsamen Bundesausschuss für Gesundheit (G-BA) erfolgen.
Einen gesetzlichen Auftrag erhielt der G-BA bereits vor 3 Jahren. Eine Umsetzung erfolgte nicht. Mit dem Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG) aus diesem Jahr wurde dieser Auftrag erneuert. Der G-BA wurde aufgefordert die Bedarfsplanung so neu zu strukturieren, dass eine bedarfsgerechte und wohnortnahe Versorgung sichergestellt ist. Dafür hat der Gesetzgeber explizit vorgegeben, dass die Sozial- und Morbiditätsstruktur sowie die demografische Entwicklung mit einbezogen werden soll.
Zum 30. Juni 2019 hat der Gemeinsame Ausschuss für Gesundheit (G-BA), wie vom Gesetzgeber vorgegeben, eine Reform der Bedarfsplanungsrichtlinie vorgelegt. Diese wird unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben im Wesentlichen von zwei Faktoren bestimmt:
- Absenkung der allgemeinen Verhältniszahl (VHZ), also der Zahl welche bestimmt, wie viele Menschen ein Psychotherapeut in einem definierten Gebiet zu versorgen hat.
Die größte Absenkung ist in den Kreistypen 2,3 und 4 zu verzeichnen. Die Verhältniszahlen werden im Durchschnitt um 31 Prozent abgesenkt. In diesen Kreistypen wird es voraussichtliche neue Sitze geben. Die Städte (Kreistyp 1) werden nicht von dieser Reform profitieren. Auch die ländlichen Regionen (Kreisyp 5) werden nur in geringem Umfang einen Zuwachs von Sitzen zu erwarten haben.
2. Die Anpassung der VHZ durch einen Morbiditätsfaktor. Dieser Faktor wird anhand von acht Alters- und Geschlechtsgruppen berechnet, basierend auf Abrechnungsdaten aus den Jahren 2010 & 2017. Diese Daten werden alle zwei Jahre aktualisiert. Es handelt sich hierbei um so genannte „Inanspruchnahmedaten“. Das führt in der Psychotherapie dazu, dass der Morbiditätsfaktor zu einer Verringerung der Sitze beiträgt.
Kreistyp | Alte Verhältniszahl | Basis-Verhältniszahl | Modifizierte Verhältniszahl |
1 (= stark mitversorgend) | 3.079 | 3.079 | 3.171 |
2 (= mitversorgend und
mitversorgt) |
7.496 |
5.159 | 5.314 |
3 (= stark mitversorgt) | 9.103 | 6.200 | 6.386 |
4 (= mitversorgt) | 8.587 | 5.897 | 6.074 |
5 (= eigenversorgt) | 5.953 | 5.583 | 5.750 |
Für eine bessere Orientierung, um welche Regionen es sich in Ihrem Bundesland handelt, finden Sie nachstehend, die Karte Ihres Bundeslandes mit den jeweiligen Kreistypen.
Die neuen Sitze werden nach ersten Informationen aus den Kassenärztlichen Vereinigungen der Länder nicht vor dem 2. Quartal 2020 ausgeschrieben. Die Kassenärztlichen Vereinigungen haben die Möglichkeit die Bedarfsplanung regionalen Erfordernissen anzupassen. Aktuell werden die regionalen Auswirkungen von den Kassenärztlichen Vereinigungen unserer fünf Bundesländer berechnet. Die Ergebnisse werden nach derzeitigen Informationen sehr unterschiedlich sein. Auch ist aktuell nicht abzusehen, wie viele Sitze realistisch neu entstehen werden.