Das Antragsverfahren bleibt allerdings bestehen. Es entfällt lediglich das Gutachterverfahren. Schon bisher wurde bei Antrag auf eine Kurzzeittherapie – sowohl als Einzel- als auch als Gruppentherapie oder Kombinationsbehandlung – kein Gutachterverfahren durchgeführt. Dies war nur in Einzelfällen auf Veranlassung der Krankenkasse erforderlich. Seit dem 23. November 2019 entfällt das Gutachterverfahren auch bei der Langzeittherapie. Dies gilt auch für Umwandlungsanträge. Der Bericht an den Gutachter muss dem Antrag seither nicht mehr beigefügt werden.
Diese Regelung gilt in jedem Fall für die ausschließliche Gruppenpsychotherapie. Wie die Krankenkassen mit Langzeittherapieanträgen für eine Kombinationsbehandlung aus Gruppentherapie und Einzeltherapie umgehen, bei denen überwiegend Gruppentherapie durchgeführt wird, ist noch nicht klar. Dies kann sich auch zwischen den Krankenkassen unterscheiden. Daher kann es sinnvoll sein, sich vor Antragstellung bei der Krankenkasse mit Verweis auf die neue gesetzliche Regelung zu erkundigen, ob diese bei einer Langzeittherapie als Kombinationsbehandlung weiterhin einen Bericht an den Gutachter verlangt.
Bei Antrag auf eine ausschließliche Gruppentherapie gelten weiter die Regelungen der Psychotherapie-Vereinbarung (§ 11 Absatz 7 PTV). Einzelsitzungen können demnach im Verhältnis von 1:10 zu den Gruppensitzungen durchgeführt werden und werden dem genehmigten Behandlungskontingent hinzugerechnet.
Da die neue gesetzliche Regelung bei vielen Krankenkassenmitarbeitern noch nicht bekannt ist, kann es sinnvoll sein, dem Therapieantrag einen Verweis auf die aktuelle gesetzliche Regelung in § 92 Absatz 6a SGB V beizufügen. Der entsprechende Halbsatz in der gesetzlichen Regelung ist fett hervorgehoben.
Anhang:
Gesetzliche Regelung zur Abschaffung des Gutachterverfahrens für Gruppentherapien:
§ 92 Absatz 6a SGB V:
(6a) In den Richtlinien nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 ist insbesondere das Nähere über die psychotherapeutisch behandlungsbedürftigen Krankheiten, die zur Krankenbehandlung geeigneten Verfahren, das Antrags- und Gutachterverfahren, die probatorischen Sitzungen sowie über Art, Umfang und Durchführung der Behandlung zu regeln; der Gemeinsame Bundesausschuss kann dabei Regelungen treffen, die leitliniengerecht den Behandlungsbedarf konkretisieren. Sofern sich nach einer Krankenhausbehandlung eine ambulante psychotherapeutische Behandlung anschließen soll, können erforderliche probatorische Sitzungen bereits frühzeitig auch in den Räumen des Krankenhauses durchgeführt werden; das Nähere regelt der Gemeinsame Bundesausschuss in den Richtlinien nach Satz 1 und nach Absatz 6b. Die Richtlinien nach Satz 1 haben darüber hinaus Regelungen zu treffen über die inhaltlichen Anforderungen an den Konsiliarbericht und an die fachlichen Anforderungen des den Konsiliarbericht (§ 28 Abs. 3) abgebenden Vertragsarztes. Der Gemeinsame Bundesausschuss beschließt in den Richtlinien nach Satz 1 Regelungen zur Flexibilisierung des Therapieangebotes, insbesondere zur Einrichtung von psychotherapeutischen Sprechstunden, zur Förderung der frühzeitigen diagnostischen Abklärung und der Akutversorgung, zur Förderung von Gruppentherapien und der Rezidivprophylaxe sowie zur Vereinfachung des Antrags- und Gutachterverfahrens. Der Gemeinsame Bundesausschuss beschließt bis spätestens zum 31. Dezember 2020 in einer Ergänzung der Richtlinien nach Satz 1 Regelungen zur weiteren Förderung der Gruppentherapie und der weiteren Vereinfachung des Gutachterverfahrens; für Gruppentherapien findet ab dem 23. November 2019 kein Gutachterverfahren mehr statt. Der Gemeinsame Bundesausschuss hat sämtliche Regelungen zum Antrags- und Gutachterverfahren aufzuheben, sobald er ein Verfahren zur Qualitätssicherung nach § 136a Absatz 2a eingeführt hat.
Regelung zur Durchführung von Einzelsitzungen bei einer alleinigen Gruppentherapie in der Psychotherapie-Vereinbarung:
§ 11 Absatz 7 PTV:
„Werden im Rahmen einer genehmigten Gruppentherapie Einzelbehandlungen notwendig, die nicht beantragt wurden, können diese in einem Verhältnis von einer Einzelbehandlung auf zehn Gruppenbehandlungen ohne besondere Antragstellung durchgeführt werden. Dabei sind die Einzelbehandlungen dem genehmigten Kontingent der Gruppenbehandlungen hinzuzurechnen.“