„Angesichts der Wartezeiten von durchschnittlich 20 Wochen auf einen Behandlungsplatz beim Psychotherapeuten mit Kassenzulassung ist das ein großer Schritt zur Verbesserung der Versorgung von Bundespolizisten“, erläutert Dr. Dietrich Munz, Präsident der BPtK. „Eine ähnliche Vereinbarung mit dem Bundesministerium der Verteidigung ist bereits ein großer Erfolg, an den wir jetzt anknüpfen.“
Psychotherapeuten ohne Kassenzulassung, die Bundespolizisten behandeln möchten, müssen über die Fachkunde in einem Richtlinienverfahren verfügen. Das Verfahren, die Anträge und die Bewilligungsschritte richten sich nach den Vorgaben, wie sie in der gesetzlichen Krankenversicherung gelten und insbesondere in der Psychotherapie-Richtlinie festgelegt sind. Auch die entsprechenden Formulare sind zu nutzen.
Wesentlicher Unterschied ist, dass der Psychotherapeut nicht über eine Kassenzulassung verfügen muss und dass Anträge und Rechnungen nicht an eine Krankenkasse, sondern an die Abrechnungsstelle Heilfürsorge Bundespolizei in 53754 Sankt Augustin gerichtet werden müssen. Berichte an den Gutachter sind ebenfalls in einem verschlossenen und gekennzeichneten Umschlag an die Abrechnungsstelle zu schicken, die diese an die Gutachter weiterleitet. Die Leistungen des Psychotherapeuten werden mit dem 2,2-fachen Satz nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) vergütet.
Die wesentlichen Inhalte der Psychotherapie-Richtlinie sind in der Praxis-Info „Psychotherapie-Richtlinie“ der BPtK zusammengefasst. Dort können sich Psychotherapeuten, die Bundespolizisten behandeln möchten, über die wichtigsten Punkte informieren.
Für Psychotherapeuten mit Kassenzulassung ändert sich durch die Vereinbarung nichts. Sie rechnen die Behandlung von Bundespolizisten weiterhin über die Kassenärztliche Vereinigung entsprechend der Vereinbarung zwischen Kassenärztlicher Bundesvereinigung und Bundesinnenministerium ab.