Nationale Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie sieht partiellen Berufszugang vorBundesregierung geht jedoch davon aus, dass Regelung in der Praxis kaum Anwendung findet

Es ermöglicht einen partiellen Berufszugang für Antragsteller im Aufnahmemitgliedstaat, die in ihrem Herkunftsmitgliedstaat für die entsprechende berufliche Tätigkeit ohne Einschränkung qualifiziert sind, deren Ausbildung jedoch nur einen Teil des Berufsbildes im Aufnahmemitgliedstaat ausmacht und der volle Berufszugang dort Ausgleichsmaßnahmen von mehr als drei Jahren erforderlich macht. Die BPtK hat einen partiellen Berufszugang bereits seinerzeit im Rahmen des europäischen Stellungnahme-Verfahrens ausdrücklich abgelehnt. Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf zur Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie soll dieser partielle Berufszugang grundsätzlich für die Psychologischen Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten zukünftig in Deutschland gelten.

Zwar geht die Bundesregierung davon aus, dass die Regelung in der Praxis kaum Anwendung finden wird, u. a. weil der Zugang in beiden Berufen Deutschkenntnisse auf Muttersprachenniveau voraussetzt und entsprechende Anwendungsbereiche derzeit nicht bekannt sind. Die BPtK hält es jedoch mit Blick auf die Patientensicherheit und die Transparenz der Qualifikationen für dringend geboten, den partiellen Zugang in diesem Bereich grundsätzlich nicht anzuwenden. Sie verweist in ihrer Stellungnahme zum Gesetzentwurf darauf, dass eine Ausnahmeregelung im Einklang mit der EU-Richtlinie steht, wonach zwingende Gründe des Allgemeininteresses und die Gefährdung der öffentlichen Gesundheit den Ausschluss eines solchen partiellen Zugangs für bestimmte Berufe rechtfertigen.

Link: http://www.bptk.de/aktuell/einzelseite/artikel/partieller-z.html