Mehr Geld für Personal in den KrankenhäusernBundestag verabschiedet Krankenhaus-Strukturgesetz

Die Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK) begrüßt die neue Finanzierungsregelung im KHSG, weil damit auch die Beratungen im Gemeinsamen Bundesausschuss befördert werden können, deren Ziel angemessene und verbindliche Personalanforderungen für psychiatrische und psychosomatische Einrichtungen sind. Kliniken brauchen finanzielle Rahmenbedingungen, die die Umsetzung verbindlicher Personalanforderungen für eine leitliniengerechte Behandlung grundsätzlich ermöglichen.

Auch das Förderprogramm für mehr Pflegekräfte ist aus Sicht der BPtK ein wichtiger Schritt, die Personalsituation in den somatischen Krankenhäusern zu verbessern. Durch die Einführung eines Zuschlags, dessen Höhe sich an den Pflegepersonalkosten eines Krankenhauses bemisst, schafft das KHSG zusätzlich einen Anreiz für eine angemessene Pflegeausstattung in den Krankenhäusern, in denen es vor allem im Pflegebereich seit der Einführung der DRGs zu einem dramatischen Personalabbau gekommen ist.

Mit dem Gesetz wurde letztlich doch keine Regelung eingeführt, nach der die psychiatrischen Krankenhäuser künftig Mittel für regulär verhandelte Personalstellen nach der Psychiatrie-Personalverordnung (Psych-PV) zurückzahlen müssen, wenn sie nicht nachweislich zweckentsprechend verwendet wurden. Damit gilt diese Regelung weiterhin nur für Stellen, die im Rahmen der Einführung des neuen Entgeltsystems nachverhandelt wurden. Die Streichung der ursprünglich vorgesehenen Neu-Regelung begründet der Gesetzgeber damit, dass zurzeit eine grundsätzliche Prüfung des Pauschalierenden Entgeltsystems für Psychiatrie und Psychosomatik (PEPP) erfolge. Die damit verbundene Diskussion um verbindliche Personalanforderungen und deren Finanzierung sei noch nicht abgeschlossen. Die BPtK fordert, verbindliche Personalanforderungen festzulegen und damit auch eine Nachweispflicht über den Einsatz der Mittel für die Personalausstattung zu verbinden.

Das KHSG verbessert schließlich die stationäre Gesundheitsversorgung von Flüchtlingen. Leistungen, die von den Krankenhäusern nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erbracht werden, werden zukünftig extrabudgetär vergütet. Das gilt auch für psychiatrische und psychosomatische Einrichtungen. Die stationäre Behandlung von Flüchtlingen – auch bei psychischen Erkrankungen – wird dadurch erleichtert. Weitere neue Regelungen betreffen die Einführung befristeter krankenhausindividueller Zuschläge für Mehrkosten, die aufgrund von Qualitätssicherungs-Richtlinien entstehen und die Schaffung der rechtlichen Voraussetzungen für die Einführung von Patientenbefragungen als Instrument der sektorenübergreifenden Qualitätssicherung. Das KHSG tritt am 1. Januar 2016 in Kraft.