Der Umgang mit PatientendokumentationenAufbewahrungs- und Obhutspflichten - auch nach dem Tod eines Psychotherapeuten

Der Fall

Frau K. rief in der Kammer an. Sie berichtete, dass ihr Mann, Psychotherapeut und ein Mitglied der Kammer, plötzlich und unerwartet verstorben sei. Nachdem sie den ersten Schock überwunden habe, würde sie als Erbin beginnen, die Unterlagen ihres Mannes zu ordnen und seine Praxis aufzulösen. Sie möchte wissen, was sie nun mit den ganzen Patientenakten machen solle und wer dafür verantwortlich sei.

Antwort der OPK

Klar ist, dass die Unterlagen trotz des Todes des Psychotherapeuten weiter aufbewahrt werden müssen, sofern die Aufbewahrungsfristen noch nicht abgelaufen sind.

Hinsichtlich der Frage, wer dafür verantwortlich ist, muss unterschieden werden, ob Erben vorhanden sind oder nicht.

Sind Erben vorhanden, müssen diese nun die Aufbewahrungs- und Obhutspflichten von Psychotherapeuten übernehmen. Diese Nebenpflichten aus dem Behandlungsvertrag zwischen Psychotherapeuten und Patienten gehen im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf den Erben über und sind von diesem als Nachlassverbindlichkeiten zu erfüllen. Fakt ist, dass die Schweigepflicht des Psychotherapeuten auch für die Erben gilt (§ 203 Absatz 3 Satz 2 Strafgesetzbuch). Jedoch steht es dem Erben frei, ob er die Daten selber verwahren oder in anderweitige verlässliche Obhut (z.B. Praxisnachfolger, Lagerfirma) geben möchte. Es ist allerdings darauf zu achten, dass eine Einwilligung des Patienten dann nötig ist, wenn derjenige, dem die Daten zur Verwahrung übergeben werden, die Daten einsehen will oder selbst weitergeben möchte.

shelves full of files in an old archiveSofern keine Erben vorhanden sind oder die Erbschaft ausgeschlagen wird, fallen die Patientendaten einschließlich der Pflichten in Bezug auf die Patientendokumentation dem Staat zu. Dann müssen die Daten ordnungsgemäß durch ihn verwaltet werden bzw. in verlässliche Obhut gegeben werden.

Hinweis

Die Aufgabe der Inobhutnahme und Verwahrung wird von der Kammer in keinem der Fälle vorgenommen. Allerdings gehen bei der Kammer mitunter Anrufe von Patienten ein, welche nachfragen, wo ihre Patientenakte nach dem Tod oder auch der Auflösung der Praxis aus anderem Grunde zu finden wäre. In diesen Fällen wäre es für die Kammer hilfreich, wenn die Erben oder Nachfolger einer Praxis der Kammer mitteilen würden, wie und wo der Patient seine Akte einsehen bzw. an eine Kopie dieser gelangen kann.


 
Nächster Artikel