Versorgung der ukrainischen Geflüchteten ab dem 1. Juni 2022
Seit dem 1. Juni 2022 haben aus der Ukraine geflüchtete Menschen einen Zugang zur gesetzlichen Krankenversicherung. Die in Deutschland registrierten Geflüchteten können ihre Krankenkasse frei wählen und erhalten von dieser die elektronische Gesundheitskarte (eGK). Damit entfällt für sie der beschränkte Leistungskatalog, und Schutzsuchende aus der Ukraine werden wie alle anderen GKV-Versicherten medizinisch versorgt. Konkret bedeutet das:
1. Patient/Patientin hat eine eGK: Die eGK kann normal in das PVS eingelesen werden, es erfolgt die normale Behandlung entsprechend der medizinischen Notwendigkeit.
2. Patient/Patientin hat eine Bescheinigung über die Mitgliedschaft oder einen ausgestellten Krankenbehandlungsschein von der gewählten Krankenkasse:
Sie legen einen Schein in Ihrem PVS im Ersatzverfahren an und übernehmen die Daten der Bescheinigung bzw. des Behandlungsscheins. Bei Vorlage einer Bescheinigung über die Mitgliedschaft fertigen Sie für Ihre Unterlagen eine Kopie an und fügen eine Kopie der Abrechnung bei. Bei Vorlage eines Behandlungsscheines der Krankenkasse geben Sie diesen mit der Quartalsabrechnung ab. Es erfolgt die normale Behandlung entsprechend der medizinischen Notwendigkeit.
3. Patient/Patientin hat eine Kopie des Aufnahmeantrags bei einer gesetzlichen Krankenkasse:
Sie legen einen Schein in Ihrem PVS im Ersatzverfahren an und übernehmen die Daten des Aufnahmeantrags, die Kopie des Aufnahmeantrages geben Sie mit der Abrechnung ab. Es erfolgt die normale Behandlung entsprechend der medizinischen Notwendigkeit.
4. Patient/Patientin kann nur Unterlagen der Ausländerbehörde vorlegen (z.B. Fiktionsbescheinigung, Bescheid über Aufenthaltstitel):
Der Patient/die Patientin sollte darauf hingewiesen werden, dass eine gesetzliche Krankenkasse gewählt werden muss und wie die Aufnahme zu beantragen ist. Zusätzlich sollte Kontakt mit dem örtlichen Jobcenter aufgenommen werden. Leistungen müssen zu Lasten der künftigen Krankenkasse abgerechnet werden, soweit kein gültiger Behandlungsschein vom örtlichen Sozialhilfeträger vorliegt.
5. Patient/Patientin legt gültigen Behandlungsschein des örtlichen Sozialhilfeträgers vor:
Der Abrechnungsschein im Ersatzverfahren geht zu Lasten des den Behandlungsschein ausstellenden Sozialhilfeträgers. Hier ist auf die Gültigkeit des Behandlungsscheines zu achten. Es werden alle medizinisch zwingend notwendigen Leistungen erbracht. Bei gleichzeitiger Vorlage eines in den Punkten 1 bis 3 aufgeführten gültigen Nachweises, hat die Behandlung zu Lasten der Krankenkasse Vorrang. In jedem Fall sollten Sie sich alle Unterlagen (mit Ausnahme der eGK), die Ihnen der Patient vorlegt und relevant sind, für das Recht auf eine Krankenbehandlung zu Lasten einer gesetzlichen Krankenkasse, kopieren und aufbewahren. Vertiefende Hinweise finden Sie auf den Seiten Ihrer KV.
|