Liebe Kollegin, lieber Kollege,

mit Inkrafttreten der Neufassung des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) am 24. November 2021 gilt für psychotherapeutische Praxen eine verschärfte Testpflicht. Die in § 28b IfSG getroffene Regelung sieht vor, dass die genannten Einrichtungen von Arbeitgebern, Beschäftigten und Besuchern unabhängig vom Immunitätsstatus nur mit einem negativen Testnachweis betreten werden dürfen. Für geimpfte und genesene Personen kann die Testung auch durch einen Test in Eigenanwendung ohne Aufsicht erfolgen. Die Ausnahmeregelung, nach der bei geimpften/genesenen Personen zwei Testungen pro Woche ausreichend sind, bezieht sich dabei eindeutig nur auf PCR-Testungen.

Zu dieser Regelung erreichten uns in den vergangenen Tagen viele Anfragen, aus denen erkennbar wurde, dass sie zu Unsicherheit und Unmut bei unseren Mitgliedern geführt hat. Zwischenzeitlich bekundeten zahlreiche Gesundheitsminister der Länder ihr Unverständnis dazu. Sie forderten den Bundesgesetzgeber zu einer Nachbesserung auf. Den Beschluss der Gesundheitsministerkonferenz können Sie hier nachlesen:

GMK-Beschluss

Der Bund ist nun gefordert, die erforderliche Rechtsklarheit herzustellen und § 28b IfSG unter Umständen zu verändern. Nach unserer Auffassung wurde durch den Beschluss der Gesundheitsministerkonferenz (GMK) am 25.11.21 die bestehende Regelung nicht außer Kraft gesetzt. Daher sind Sie als Einrichtung nach § 28b Absatz 2 IfSG dazu angehalten, die Vorgaben des Infektionsschutzgesetzes einzuhalten. Wir werden Sie über sich ergebende Änderungen auf dem Laufenden halten.

Gilt die 3G-Regel am Arbeitsplatz auch für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten?

Ja, mit Inkrafttreten der ab dem 24. November 2021 geltenden Fassung des Infektionsschutzgesetztes gilt für Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen, Beschäftigte und Besucher, dass der Zugang zur Einrichtung nur gewährt werden kann, wenn ein Impf-, Genesenen- oder tagesaktueller Testnachweis erbracht wird oder vor Ort eine Testung oder Impfung stattfindet. Arbeitgeberin und Arbeitgeber ist hiernach jeder, der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, Berufsauszubildende, Praktikanten, Service- oder Hilfskräfte (z. B. Reinigungskräfte) beschäftigt.

Gilt für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten zusätzlich die verschärfte Testpflicht nach § 28b Abs. 2 IfSG?

Ja. Die verschärfte Testpflicht gilt nach § 28b Abs. 2 IfSG in psychotherapeutischen Praxen, Institutsambulanzen, etc. für Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sowie Beschäftigte (Angestellte sowie diesen Gleichgestellte, z. B. auch nicht-angestellte PIAs) gleichermaßen.

Ungeimpfte/ geimpfte/ genesene Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sowie Beschäftigte müssen einen tagesaktuellen Test vorweisen und mit sich führen. Für Geimpfte/ Genesene besteht auch die Möglichkeit zweimal in der Woche einen PCR-Test durchführen zu lassen.

Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sowie Leiterinnen und Leiter psychotherapeutischer Einrichtungen, etc. sind verpflichtet, tägliche Nachweiskontrollen durchzuführen und zu dokumentieren. Darüber hinaus müssen die Leitungen psychotherapeutischer Praxen, etc. die Testergebnisse alle zwei Wochen in anonymisierter Form an die zuständige Behörde melden. Details hierzu legt der jeweilige Öffentliche Gesundheitsdienst (meist das örtliche Gesundheitsamt) fest.

Der damit einhergehende hohe organisatorische Aufwand (Dokumentations- und Meldepflicht) ist von vielen gesundheitspolitischen Gremien stark kritisiert worden. Eine gesetzgeberische Entscheidung über die Aussetzung der Anwendung des § 28 Abs. 2 S. 1 IfSG gibt es noch nicht. Somit hat dieser Gesetzeskraft und ist anzuwenden.

Dokumentationspflichten (BPtK) 
Dokumentationspflicht (KBV)

Für verbindliche Auskünfte wenden Sie sich bitte an die zuständige Ordnungsbehörde oder das zuständige Gesundheitsamt.

Was gilt für Einzelpraxen?

Einzelpraxen, die keine Beschäftigten haben, fallen nicht unter den § 28b Abs. 2 IfSG, da die Eigenschaft als Arbeitgeber hier entfällt.

Sofern ausschließlich Kontakt zwischen Psychotherapeutin und Psychotherapeut in Einzelpraxen sowie Patientin und Patient besteht, sind die Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten von der Verpflichtung der Vorlage eines tagesaktuellen/ zweifach-wöchentlichen Testnachweises nicht betroffen.

Sobald Besucherinnen und Besucher in die Praxis kommen, gelten die Bestimmungen des Infektionsschutzgesetzes jedoch auch für diese Berufsausübung.

Wie gehe ich mit ungeimpften Patientinnen und Patienten um?

Als niedergelassene Vertragspsychotherapeutin bzw. niedergelassener Vertragspsychotherapeut unterliegen Sie einem gesetzlichen Versorgungsauftrag und sind dem Patientenwohl verpflichtet. Sollten Sie im Einzelfall sehr große Bedenken hinsichtlich der Behandlung ungeimpfter Patientinnen und Patienten haben, sollten Sie gut abwägen, wie Sie damit umgehen und mindestens die Möglichkeit der Videotherapie, eines tagesaktuellen offiziellen Schnelltests oder ähnliche Alternativen in Erwägung ziehen und anbieten.

Wie ist der Status von Eltern und anderen Bezugspersonen? Was ist zu beachten?

Eltern von Patientinnen und Patienten sind Begleitpersonen. Diese sind der behandelnden Person (=Patient) im Sinne des § 28 Abs. 2 IfSG gleichzusetzen. Für sie gelten daher die gleichen Test- und Hygieneanforderungen wie für Patienten und Patientinnen.

Was, wenn keine Tests zur Verfügung stehen?

Die vergleichsweise kurzfristige Änderung der Gesetzeslage hat mitunter zu Verfügbarkeitsproblemen bei Schnelltests geführt. Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) rät daher, die Beschaffungsbemühungen und gegebenenfalls deren Scheitern sorgfältig zu dokumentieren.

Meldung KBV

Wer bezahlt die Tests?

Zugelassene Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten können für sich und Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (z.B. angestellte Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, Putzdienst, Minijobs und ehrenamtliche Mitarbeit, Praktikum etc.) Schnelltests beschaffen und diese über die Sachkostenpauschale abrechnen. Diese Möglichkeit unterliegt Mengenbeschränkungen.

Die einzelnen Regelungen im Überblick finden Sie hier:

Brandenburg
Sachsen-Anhalt
Sachsen
Thüringen

Mecklenburg-Vorpommern: Informationen nicht öffentlich zugänglich. Bitte nutzen Sie Ihren internen Zugang.

Die KBV setzt sich außerdem dafür ein, dass die Kostenübernahme für Schnelltests ausgeweitet wird. Weitere Informationen finden Sie hier: KBV - Neues Infektionsschutzgesetz schreibt tagesaktuellen Testnachweis für Praxispersonal vor

Bitte beachten Sie: Aufgrund des dynamischen Infektionsgeschehens sind viele Entscheidungen und Empfehlungen schnell überholt. Zahlreiche Fragen fallen nicht unter die Zuständigkeit der OPK und sind verbindlich nur mit der zuständigen Institution zu klären und von dieser zu entscheiden.

Weiterführende Informationen finden Sie auch hier:

KBV-Coronavirus
RKI-Coronavirus