Psychotherapie bleibt weiterhin systemrelevant - Hier ein Kurzüberblick zur aktuellen Situation ‌ ‌ ‌ ‌ ‌ ‌ ‌ ‌ ‌ ‌ ‌ ‌ ‌ ‌ ‌ ‌ ‌ ‌ ‌ ‌ ‌ ‌ ‌ ‌ ‌ ‌ ‌ ‌ ‌ ‌ ‌ ‌ ‌ ‌ ‌ ‌ ‌ ‌ ‌ ‌ ‌ ‌ ‌ ‌ ‌ ‌ ‌ ‌ ‌ ‌ ‌ ‌ ‌ ‌ ‌ ‌ ‌ ‌ ‌ ‌ ‌ ‌ ‌ ‌ ‌ ‌ ‌ ‌ ‌ ‌ ‌ ‌ ‌ ‌ ‌ ‌ ‌ ‌ ‌ ‌ ‌ ‌ ‌ ‌ ‌ ‌ ‌ ‌ ‌ ‌ ‌ ‌ ‌ ‌ ‌ ‌ ‌ ‌ ‌ ‌ ‌ ‌ ‌ ‌ ‌ ‌ ‌ ‌ ‌ ‌ ‌ ‌ ‌ ‌ ‌ ‌ ‌ ‌ ‌ ‌ ‌ ‌ ‌ ‌
 

In jedem Einzelfall nach Ihrem Ermessen entscheiden

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Liebe Kolleginnen und Kollegen,

es scheint, als sei die Zeit zurückgedreht: die Zahl der Corona-Neuinfektionen wirft das Thema „Maskenpflicht in der psychotherapeutischen Behandlung?“ erneut auf. Dementsprechend haben uns in den letzten Tagen wieder viele Fragen von Ihnen dazu erreicht.
Im OPK-Gebiet gibt es regional sehr unterschiedliche Regelungen, die kurzfristig immer wieder dem aktuellen Infektionsgeschehen angepasst werden. Aus diesem Grund möchten wir Sie dringend bitten, sich fortlaufend über die aktuellen Verordnungen Ihres Landkreises, Ihrer Stadt zu informieren! Kenntnis über die Situation in Ihrem Bundesland erlangen Sie auch auf den Seiten des zuständigen Landesministeriums unter:

▪ Für Sachsen: https://www.coronavirus.sachsen.de/

▪ Für Brandenburg: https://kkm.brandenburg.de/kkm/de/

▪ Für Mecklenburg-Vorpommern: https://www.regierung-mv.de/Landesregierung/wm/Aktuelles--Blickpunkte/Wichtige-Informationen-zum-Corona%E2%80%93Virus

▪ Für Sachsen-Anhalt: https://ms.sachsen-anhalt.de/themen/gesundheit/aktuell/coronavirus/

▪Für Thüringen: https://corona.thueringen.de/

Ebenso erlassen die Landratsämter zusätzlich eigene Verordnungen, die verschärfende Regelungen enthalten können. Wir empfehlen Ihnen deshalb außerdem, sich regelmäßig auf der Homepage Ihres zuständigen Gesundheitsamtes zu informieren.

Zum Infektionsschutz sind die aktuellen Regelungen für die psychotherapeutische Behandlung diese:

  • Patienten haben im Wartezimmer einen Mund-Nasenschutz (MNS) zu tragen. Diese Regelung ist für die Bundesländer Sachsen und Sachsen-Anhalt im § 23 Absatz 3 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes beschrieben. Dies können Sie unter folgendem Link nachlesen:
  • https://www.gesetze-im-internet.de/ifsg/__23.html. Praxisinhaber haben demnach für entsprechende Maßnahmen zu sorgen, um das Infektionsgeschehen bzw. die Verbreitung von Krankheitserregern zu vermeiden.
  • Die Bundesländer Thüringen, Brandenburg und Mecklenburg-Vorpommern haben keine explizite Regelungen für das Tragen von MNS in Wartezimmern von Arzt- oder psychotherapeutischen Praxen.
  • Das Therapeuten-Patientengespräch hat unter Einhaltung des Mindestabstandes zu erfolgen. Eine Maskenpflicht jedoch gibt es dafür aktuell in keinem Bundesland.

Natürlich sollen und müssen auch Psychotherapeuten alle gebotenen und verhältnismäßigen Maßnahmen zum Infektionsschutz ergreifen. Dennoch liegt es in Ihrem Ermessen, in jedem einzelnen Fall mit dem Patienten zu entscheiden, ob eine Video- oder eine Präsenzbehandlung die geeignete Form des Therapiefortgangs ist. Falls weder Präsenz- noch Videobehandlung möglich sind, ist im Ausnahmefall auch eine telefonische Behandlung berufsrechtlich zulässig, wenn die therapeutischen Sorgfaltspflichten dabei gewahrt bleiben.

Klären Sie vor Präsenzgesprächen, ob zum Schutz Ihrer Gesundheit oder der des Patienten ein Mund-Nasen-Schutz erforderlich ist. Dabei sind auch psychotherapeutische Aspekte zu berücksichtigen. Beispielsweise können je nach individueller Situation und psychischer Reaktionsweise sowohl die Nutzung eines Mund-Nasen-Schutzes als auch der Verzicht darauf Ängste steigern oder die therapeutische Kommunikation behindern.

Ihre therapeutische Entscheidung und die Gründe dafür sollten Sie dokumentieren!

Grundsätzlich gilt weiterhin: psychotherapeutische Versorgung ist systemrelevant und muss auch unter den Bedingungen der Pandemie aufrechterhalten werden.

Die OPK möchte Sie in diesen Zeiten bestmöglich in der Ausübung Ihrer Tätigkeit unterstützen. Deshalb zögern Sie nicht und wenden Sie sich gern mit Ihren Fragen an uns. Wenn es uns möglich ist, unterstützen wir Sie gern!

Ihr

Gregor Peikert