In den OPK-Bundesländern bestehen momentan sehr heterogene Regelungen zu Ausgangsbeschränkungen. Nicht nur die einzelnen Bundesländer, sondern auch Landkreise und Städte erlassen eigene Vorschriften, die zudem häufig geändert werden. Medienberichte, auch auf Internetseiten öffentlicher Anbieter, geben die lokal geltenden Regelungen teilweise nicht korrekt wieder.
Grundsätzlich gehören Praxen für Psychotherapie zu den Einrichtungen des ambulanten Gesundheitswesens und damit zur systemrelevanten Infrastruktur. Psychotherapeuten dürfen nach unserem derzeitigen Kenntnisstand ihre Arbeitsstätten aufsuchen, Patienten dürfen zur Behandlung in Praxen kommen. Zu Möglichkeiten, sich als Psychotherapeut auszuweisen, finden Sie nachstehend einen Artikel. Patienten könnten ggf. einen Terminzettel mit Praxisstempel und entsprechender Terminierung erhalten oder eine Telefonnummer der Praxis, an die sich Kontrollierende im Zweifelsfall wenden könnten.
Im Einzelfall können Behörden z. B. verfügen, dass Psychotherapeuten, die sich in Risikogebieten aufgehalten haben, ihre Arbeitsstätte nicht oder nur unter Auflagen (z. B. regelmäßige Kontrolluntersuchungen) aufsuchen dürfen. Sollten dadurch Problemsituationen entstehen, empfehlen wir Rücksprache mit dem zuständigen Gesundheitsamt.
Hier ein konkreter Überblick der Erlasse in den Bundesländern vom 25. März 2020:
- Das Land Sachsen-Anhalt mit seinem Erlass vom 24. März 2020 die eindeutigste und der Stellung der Psychotherapeuten im Versorgungssystem angemessenste Regelung:
- § 18 Absatz 3 Punkt 5.
„Die Inanspruchnahme medizinischer, zahnmedizinischer, psychotherapeutischer und veterinärmedizinischer Versorgungsleistungen (z. B. Arztbesuch, medizinische Behandlungen; Blut- und Blutplasmaspenden) sowie Besuche bei Angehörigen der Gesundheitsfachberufe, soweit dies medizinisch dringend erforderlich ist (z. B. Physiotherapeuten),
[…]“
- Das Land Brandenburg und der Freistaat Sachsen haben aktuell folgende Regelung:
„Inanspruchnahme medizinischer, psychosozialer und veterinärmedizinischer Versorgungsleistungen, (z. B. Arztbesuch, medizinische Behandlungen und zwingend notwendige fachliche Beratungen sowie Blut- und Plasmaspenden), sowie der Besuch Angehöriger der Heil- und Gesundheitsfachberufe, soweit dies medizinisch dringend erforderlich ist (z. B. Psycho- und Physiotherapeuten auch in Alten- und Pflegeheimen) bzw. im Rahmen einer dringend erforderlichen seelsorgerischen Betreuung,
[…]
Diese Regelung ermöglicht Ihnen Patienten in ihrer Praxis zu behandeln. Die psychotherapeutische Versorgung ist in der aktuellen Situation medizinisch dringend erforderlich. Die OPK bemüht sich, dass diese Formulierung geschärft wird, da sie der Versorgungsrelevanz nicht gerecht wird und bei Patienten und Psychotherapeuten für Verunsicherung sorgt.
- Das Land Mecklenburg-Vorpommern und der Freistaat Thüringen haben keine eindeutigen Formulierungen. Arztbesuche sind jederzeit möglich. Darunter ist auch die psychotherapeutische Versorgung zu verstehen. Sobald es hier Änderungen gibt bzw. genauere Formulierungen gibt, werden wir Sie informieren.
Wir bitten Sie, sich regelmäßig auf den offiziellen Seiten der Bundesländer über de neusten Verordnungen/Erlasse zu informieren. Die Seiten finden sie unter nachstehenden Links:
- Brandenburg
- Mecklenburg-Vorpommern
- Sachsen
- Sachsen-Anhalt
- Thüringen