Sonderregelungen zur Durchführung von Psychotherapie während der Corona-Krise ‌ ‌ ‌ ‌ ‌ ‌ ‌ ‌ ‌ ‌ ‌ ‌ ‌ ‌ ‌ ‌ ‌ ‌ ‌ ‌ ‌ ‌ ‌ ‌ ‌ ‌ ‌ ‌ ‌ ‌ ‌ ‌ ‌ ‌ ‌ ‌ ‌ ‌ ‌ ‌ ‌ ‌ ‌ ‌ ‌ ‌ ‌ ‌ ‌ ‌ ‌ ‌ ‌ ‌ ‌ ‌ ‌ ‌ ‌ ‌ ‌ ‌ ‌ ‌ ‌ ‌ ‌ ‌ ‌ ‌ ‌ ‌ ‌ ‌ ‌ ‌ ‌ ‌ ‌ ‌ ‌ ‌ ‌ ‌ ‌ ‌ ‌ ‌ ‌ ‌ ‌ ‌ ‌ ‌ ‌ ‌ ‌ ‌ ‌ ‌ ‌ ‌ ‌ ‌ ‌ ‌ ‌ ‌ ‌ ‌ ‌ ‌ ‌ ‌ ‌ ‌ ‌ ‌ ‌ ‌ ‌ ‌ ‌ ‌ ‌ ‌ ‌ ‌ ‌ ‌ ‌ ‌ ‌ ‌ ‌ ‌ ‌ ‌ ‌ ‌ ‌
 


Gregor Peikert

Liebe Kolleginnen und Kollegen,

trotz Ausgangs- und Kontaktbeschränkungen arbeitet die Politik gerade auf Hochtouren. Meldungen, Anordnungen und Gesetze werden so schnell durch neue ersetzt, dass sich täglich ein neues Bild ergibt. Wir versuchen, Sie mit den heute gültigen Informationen zu versorgen. Dies gilt besonders auch für die regional unterschiedlich geregelten Ausgangsbeschränkungen.

Gewisse Erleichterungen für die Versorgung bringen die Entscheidungen des Bewertungsausschusses mit sich, auch psychotherapeutische Sprechstunden und probatorische Sitzungen per Videosprechstunde erlauben. Gruppentherapie kann nun auch unbürokratisch in Einzeltherapie umgewandelt werden.

Leider sind Video-Sprechstunden kein Allheilmittel. Besondere Probleme entstehen derzeit bei der Psychotherapie von Kindern und Jugendlichen. Wir arbeiten daran, spezielle Empfehlungen für den KJP-Bereich zusammenzutragen und wollen sie in den nächsten Tagen auf unserer Website veröffentlichen.

Immer wieder erreichen uns Anfragen zur Psychotherapie per Telefon. Bisher hat in unseren Bundesländern nur die KV Sachsen-Anhalt die Vergütung von Telefonsprechstunden zugesagt. Wir treten dafür ein, dass auch in anderen KV-Bereichen vergleichbare Regelungen getroffen werden. Aus berufsrechtlicher Sicht sollten Telefonsprechstunden aber nur in begründeten Ausnahmefällen erfolgen, d. h. wenn Psychotherapie notwendig, aber weder im persönlichen Kontakt noch per Videosprechstunde (über einen zertifizierten Anbieter) möglich ist. Kolleginnen und Kollegen, die Behandlungen am Telefon durchführen, empfehlen wir eine sorgfältige Dokumentation der Gründe für ihr Vorgehen.

In Sorge sind auch viele Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten in Privatpraxen. Wir haben deshalb einige Hinweise für sie aufgenommen. Leider ist bei privaten Kostenträgern die Erstattung von Fernbehandlungen nicht geregelt, so dass hier jeweils Vereinbarungen im Einzelfall getroffen werden müssen. Praxen, denen wirtschaftliche Schwierigkeiten drohen, sollten sich in ihrem Bundesland nach Finanzhilfen für Freiberufler erkundigen.

Liebe Kolleginnen und Kollegen, ich wünsche Ihnen in diesen unsicheren Zeiten weiterhin Zuversicht, Ausdauer und gute Gesundheit.

Ihr Gregor Peikert

 
 

Die Ausgangsbeschränkungen in Ihrem Bundesland

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In den OPK-Bundesländern bestehen momentan sehr heterogene Regelungen zu Ausgangsbeschränkungen. Nicht nur die einzelnen Bundesländer, sondern auch Landkreise und Städte erlassen eigene Vorschriften, die zudem häufig geändert werden. Medienberichte, auch auf Internetseiten öffentlicher Anbieter, geben die lokal geltenden Regelungen teilweise nicht korrekt wieder.

Grundsätzlich gehören Praxen für Psychotherapie zu den Einrichtungen des ambulanten Gesundheitswesens und damit zur systemrelevanten Infrastruktur. Psychotherapeuten dürfen nach unserem derzeitigen Kenntnisstand ihre Arbeitsstätten aufsuchen, Patienten dürfen zur Behandlung in Praxen kommen. Zu Möglichkeiten, sich als Psychotherapeut auszuweisen, finden Sie nachstehend einen Artikel. Patienten könnten ggf. einen Terminzettel mit Praxisstempel und entsprechender Terminierung erhalten oder eine Telefonnummer der Praxis, an die sich Kontrollierende im Zweifelsfall wenden könnten.

Im Einzelfall können Behörden z. B. verfügen, dass Psychotherapeuten, die sich in Risikogebieten aufgehalten haben, ihre Arbeitsstätte nicht oder nur unter Auflagen (z. B. regelmäßige Kontrolluntersuchungen) aufsuchen dürfen. Sollten dadurch Problemsituationen entstehen, empfehlen wir Rücksprache mit dem zuständigen Gesundheitsamt.

Hier ein konkreter Überblick der Erlasse in den Bundesländern vom 25. März 2020: 

- Das Land Sachsen-Anhalt mit seinem Erlass vom 24. März 2020 die eindeutigste und der Stellung der Psychotherapeuten im Versorgungssystem angemessenste Regelung:

  • § 18 Absatz 3 Punkt 5.

„Die Inanspruchnahme medizinischer, zahnmedizinischer, psychotherapeutischer und veterinärmedizinischer Versorgungsleistungen (z. B. Arztbesuch, medizinische Behandlungen; Blut- und Blutplasmaspenden) sowie Besuche bei Angehörigen der Gesundheitsfachberufe, soweit dies medizinisch dringend erforderlich ist (z. B. Physiotherapeuten),

[…]“

- Das Land Brandenburg und der Freistaat Sachsen haben aktuell folgende Regelung:

„Inanspruchnahme medizinischer, psychosozialer und veterinärmedizinischer Versorgungsleistungen, (z. B. Arztbesuch, medizinische Behandlungen und zwingend notwendige fachliche Beratungen sowie Blut- und Plasmaspenden), sowie der Besuch Angehöriger der Heil- und Gesundheitsfachberufe, soweit dies medizinisch dringend erforderlich ist (z. B. Psycho- und Physiotherapeuten auch in Alten- und Pflegeheimen) bzw. im Rahmen einer dringend erforderlichen seelsorgerischen Betreuung,

[…]

Diese Regelung ermöglicht Ihnen Patienten in ihrer Praxis zu behandeln. Die psychotherapeutische Versorgung ist in der aktuellen Situation medizinisch dringend erforderlich. Die OPK bemüht sich, dass diese Formulierung geschärft wird, da sie der Versorgungsrelevanz nicht gerecht wird und bei Patienten und Psychotherapeuten für Verunsicherung sorgt.

- Das Land Mecklenburg-Vorpommern und der Freistaat Thüringen haben keine eindeutigen Formulierungen. Arztbesuche sind jederzeit möglich. Darunter ist auch die psychotherapeutische Versorgung zu verstehen. Sobald es hier Änderungen gibt bzw. genauere Formulierungen gibt, werden wir Sie informieren.

Wir bitten Sie, sich regelmäßig auf den offiziellen Seiten der Bundesländer über de neusten Verordnungen/Erlasse zu informieren. Die Seiten finden sie unter nachstehenden Links:
- Brandenburg
- Mecklenburg-Vorpommern
- Sachsen
- Sachsen-Anhalt
- Thüringen

 
 

Wie können Sie sich als Psychotherapeut/in ausweisen?

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Eine offizielle Möglichkeit sich formal als Psychotherapeut auszuweisen, gibt es zum jetzigen Zeitpunkt nicht.

Unseren Mitgliedern, die von einer Kassenärztlichen Vereinigungen (KV) zugelassen sind, empfehlen wir daher auf der der Homepage ihrer KV unter „Psychotherapeutensuche“ die eigenen, dort veröffentlichten Daten auszudrucken und gemeinsam mit dem Personalausweis auf dem Weg zu Ihrer Praxis mitzuführen. Sollten Sie Angestellte haben, sollten Sie diesen als Praxisinhaber und Arbeitgeber unter Angabe der Praxisdaten eine Bescheinigung über ihre Beschäftigung ausstellen.

Mitgliedern die im Anstellungsverhältnis tätig sind, raten wir, von Ihrem Arbeitgeber eine entsprechende Bescheinigung über ihre Beschäftigung ausstellen zu lassen.

Unseren Mitgliedern mit Privatpraxen empfehlen wir, den Praxisstempel sowie Ihren Personalausweis dabei zu haben.

Bitte setzen Sie sich mit der zuständigen Behörde in Verbindung, um Ihre regionalen Voraussetzungen und Gegebenheiten zu klären.

 
 

BPtK-Praxis-Info "Coronavirus" mit wesentlichen Informationen

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Wesentliche Informationen im Überblick finden Sie in der Praxis-Info Coronavirus der BPtK. Vieles ändert sich fast täglich und ist in den verschiedenen Bundesländern unterschiedlich. Dies ist ein Versuch, den Überblick zu bewahren. Dennoch, informieren Sie sich bitte immer regional nach Ihren Festlegungen!

 
 

Sprechstunde und probatorische Sitzungen jetzt auch per Video

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Um die psychotherapeutische Versorgung während der Coronavirus-Krise zu erleichtern, haben KBV und GKV-Spitzenverband einige Sonderregelungen beschlossen. Sie gelten ab sofort.

Die Durchführung von Psychotherapeutischen Sprechstunden und probatorischen Sitzungen (auch neuropsychologische Therapie) werden zunächst bis zum 30. Juni 2020 auch im Rahmen der Videosprechstunde ermöglicht.
Alle Informationen unter diesem Link.

 
 

Gruppenpsychotherapien können übergangsweise in Einzelpsychotherapien umgewandelt werden

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Genehmigte Leistungen einer Gruppenpsychotherapie können übergangsweise in Einzelpsychotherapie umgewandelt werden, ohne dass hierfür eine gesonderte Antragstellung bei der Krankenkasse oder Begutachtung erfolgen muss. Auch diese Regelung gilt bis 30. Juni. Die Umwandlung erfolgt über die „Therapieeinheit“ und muss lediglich formlos der Krankenkasse mitgeteilt werden (kein Formular notwendig).
Alle Informationen im Link.

 
 

Möglichkeiten zur Kompensation von Umsatzeinbußen für niedergelassene Kollegen

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Ein Anspruch auf Entschädigung ist gegeben, wenn der Praxisbetrieb aus infektionsschutzrechtlichen Gründen untersagt wird (§ 56 Infektionsschutzgesetz). Freiwillige Schließungen oder Abbestellungen einzelner Patient*innen haben nach heutigem Stand keinerlei Ansprüche zur Folge.

Bundesgesundheitsminister Spahn hat nun ein Paket zur Unterstützung des Gesundheitswesens bei der Bewältigung der Corona-Krise auf den Weg gebracht:

Vgl.  https://www.kbv.de/html/1150_45072.php

Es soll noch in dieser Woche beschlossen werden und Inkrafttreten. Dort geht es aber um Einbußen, die aufgrund von verminderter Inanspruchnahme von Patienten wegen der Epidemie entstehen und nicht um freiwillige Einbußen.

In einer Pressemitteilung des BMG vom 23.03.2020 heißt es dazu:
„Niedergelassene Ärzte sowie Psychotherapeuten werden bei einer zu hohen Umsatzminderung aufgrund einer geringeren Inanspruchnahme durch Patienten mit Ausgleichszahlungen sowie mit zeitnahen Anpassungen der Honorarverteilung geschützt.“

https://www.bundesgesundheitsministerium.de/presse/

Hierfür werden die finanziellen Hilfen für Praxen in diesem Gesetz geregelt. Die finanziellen Hilfen sollen von den Krankenkassen kommen und werden über die KVen verteilt:

Konkretere Informationen zur genauen Umsetzung dazu liegen der OPK noch nicht vor.

Zu beachten gilt außerdem, dass es für Praxisangestellte die Möglichkeit von Kurzarbeit gibt. Dies muss beim Jobcenter beantragt werden. Umfängliche Informationen stellt das Wirtschaftsministerium bereit

https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Bilder/Wirtschaft/Corona-Grafik/corona-infografiken-01.html

 
 

Möglichkeiten zur Kompensation von Umsatzeinbußen für Kollegen in Privatpraxen

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Wir haben für Sie Informationen von Hilfsangeboten in den einzelnen Bundesländern recherchiert. Bitte informieren Sie sich trotzdem regional nach Möglichkeiten, Ihre Praxiseinbußen zu kompensieren!

Anbei ein Überblick zu den verschiedenen Hilfsprogrammen der Länder:

Brandenburg

https://kkm.brandenburg.de/kkm/de/start/presse/

https://www.ilb.de/de/wirtschaft/zuschuesse/soforthilfe-corona-brandenburg/

Mecklenburg-Vorpommern

https://www.lfi-mv.de/foerderungen/corona-soforthilfe/

Sachsen

https://www.medienservice.sachsen.de/medien/news/235315

https://www.sab.sachsen.de/f%C3%B6rderprogramme/sie-ben%C3%B6tigen-hilfe-um-ihr-unternehmen-oder-infrastruktur-wieder-aufzubauen/sachsen-hilft-sofort.jsp

Sachsen-Anhalt

https://mw.sachsen-anhalt.de/media/coronavirus/wirtschaft/

https://www.ib-sachsen-anhalt.de/coronavirus-informationen-fuer-unternehmen

Thüringen

https://corona.thueringen.de/wirtschaft/

https://aufbaubank.de/Foerderprogramme/Konsolidierungsfonds#vorteile

 
 

Für KJP-Kollegen

systemisch

Wir beginnen in Kürze, Informationen speziell für Sie zusammenzustellen. Sie werden diese Informationen im Magazin der OPK in der Rubrik "Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie" finden und auch gebündelt per Newsletter zugesandt bekommen. 

 
 
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