Sehr geehrte/r AbonnentIn,

gegenwärtig ranken und kranken Kollegen in den Privatpraxen an der Handhabung der Krankenkassen in der Kostenerstattung. Um Ihnen den Blick für weitere Tätigkeitsfelder und das Marktpotential von psychotherapeutischen Privatpraxen zu öffnen, bietet die OPK eine Fortbildung an, die Ihnen ganz praktisch dabei helfen kann. Im Interview berichtet der Referent der Veranstaltung, wie man sich in diesen Zeiten gute Standbeine für eine Privatpraxis schaffen kann.  

 
 

„Der Markt kann ein Terrorist sein“- Fortbildung zu Chancen und Risiken bei der Gründung und dem Betreiben einer Privatpraxis

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„Erfolgreich mit der psychotherapeutischen Privatpraxis“ lautete der Titel einer Fortbildungsveranstaltung, die die Teilnehmer in das Themenfeld des Psychotherapeuten als Unternehmer und Kämpfer, wie Referent Werner Gross pointiert begrüßte, einführte. Sehr nah an der Praxis mit relevanten Tipps zur beginnenden Marktanlayse für die auszuwählende Region, Standort der Praxis, die Anmeldung bei Behörden, Versicherungen, Wohlfahrtspflege etc., Kenntnis der Sozialsysteme, aus denen sich die Abrechnungen der ambulanten Psychotherapie erschließen sowie über staatliche Fördermittel für Existenzgründer begann das Seminar.

 
 

„Man kann sagen Kostenerstattung ist so etwas wie ein Überdruckventil.“

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Noch nie schien der Fortgang der Kostenerstattung so ungewiss, wie gegenwärtig. Der Spielraum der Krankenkassen darin ist groß. Dass es trotzdem weitergehen wird mit der Kostenerstattung, ist sich der Psychologische Psychotherapeut Werner Gross sicher. Seit über 30 Jahren ist er als Referent/Dozent für Berufskunde-, Existenzgründungs- und Existenzsicherungs-Seminare tätig. Von der Idee jedoch, eine Privatpraxis allein auf Kostenerstattung aufzubauen, rät Gross dringend ab. Zur Marktfähigkeit einer Praxis gehöre mehr als sich auf ein gesundheitspolitisches Überdruckventil zu versteifen.

 
 
  Behandlung in Privatpraxen weiterhin möglich: BPtK: Psychisch Kranke haben wie bisher Anspruch auf Kostenerstattung  
 
 
 

Psychisch kranke Menschen haben weiterhin einen Anspruch auf Kostenerstattung nach § 13 Absatz 3 SGB. Mit dieser Klarstellung reagiert die Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK) auf die erneute Weigerung einiger gesetzlicher Krankenkassen, eine psychotherapeutische Behandlung auch in Privatpraxen zu bezahlen, wenn es keine Behandlungsmöglichkeit bei einem zugelassenen Psychotherapeuten gibt. Die Kassen lehnen diese Anträge ihrer Versicherten auf Kostenerstattung mit der Begründung ab, dass durch die neue psychotherapeutische Sprechstunde und Akutbehandlung, die am 1. April 2017 eingeführt wurden, jeder psychisch kranke Versicherte kurzfristig behandelt werden könne.

 
 
 

Zitat des Newsletters 22.12.2024

Wenn ein Deutscher eine Maschine bedient, dann leuchten seine Augen, wenn er einen Menschen bedienen soll, dann sträuben sich ihm die Haare.

— Günter Rexrodt, deutscher Politiker (FDP)