Die OPK ist durch das Sächsische Staatsministerium der Justiz angehalten, Vorschlagslisten für die Ernennung ehrenamtlicher Richter in die Berufsgerichtsbarkeit einzureichen

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Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,

berufsgerichtliche Verfahren sind im Sächsischen Heilberufekammergesetz, (SächsHKaG) geregelt. Danach werden Berufspflichtverletzungen auf Antrag des Vorstandes der Kammer, der Aufsichtsbehörde oder eines Mitglieds der Kammer gegen sich selbst im berufsgerichtlichen Verfahren verfolgt (§§ 43, 44 SächsHKaG).

Die OPK ist in diesem Zusammenhang durch das Sächsische Staatsministerium der Justiz angehalten, Vorschlagslisten für die Ernennung ehrenamtlicher Richter in die Berufsgerichtsbarkeit einzureichen. Zugleich sichern wir so die Qualität der Versorgung.

Unser Berufsgericht  ist das Landgericht Dresden. Es verhandelt und entscheidet in der Besetzung von einem Berufsrichter als Vorsitzendem und zwei ehrenamtlichen Richtern. Das Landesberufsgericht als Rechtsmittelinstanz  ist das Oberlandesgericht Dresden. Dieses verhandelt und entscheidet in der Besetzung von einem Berufsrichter als Vorsitzenden, einem weiteren Berufsrichter und drei ehrenamtlichen Richtern. Dabei müssen die ehrenamtlichen Richter Mitglied der Kammer sein, der das beschuldigte Mitglied angehört. Das zeigt: unsere Stimme zählt.

Gemäß § 64 Abs. 1 Nr. 2 des SächsHKaG bestellt das Sächsische Staatsministerium der Justiz die ehrenamtlichen Richter für die Dauer von 5 Jahren. Zu ehrenamtlichen Richtern können OPK-Mitglieder bestellt werden, die das 30. Lebensjahr vollendet haben (§ 65 Abs. 1 SächsHKaG).

Hinderungsgründe für die Bestellung zum ehrenamtlichen Richter sind in § 65 Abs. 3 SächsHKaG aufgeführt. Danach darf nicht bestellt werden, wer dem Vorstand einer Kammer angehört, in einer Kammer bei der Ahndung von Verstößen gegen Berufs-pflichten mitwirkt, Bediensteter einer Kammer ist, der Aufsichtsbehörde angehört, die Wählbarkeit in Organe der Kammer nicht besitzt, wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt worden ist, sofern die Eintragung über die Verurteilung im Bundeszentralregister nicht gelöscht ist oder wer nach dem SächsHKaG gehindert ist, das Richteramt auszuüben.

Dies ist der Fall, solange seine Approbation, Bestellung oder Erlaubnis zur Berufsausübung ruht, solange gegen ihn ein Berufsverbot besteht, während der Dauer eines gegen ihn eingeleiteten berufsgerichtlichen Verfahrens, während der Dauer eines gegen ihn eingeleiteten förmlichen Disziplinarverfahrens, sofern dieses eine Berufsverfehlung im Sinne dieses Gesetzes betrifft oder während der Dauer eines gegen ihn eröffneten Strafverfahrens, sofern das Verfahren ein vorsätzliches Vergehen oder ein Verbrechen zum Gegenstand hat (§ 65 Abs. 5 SächsHKaG).

Wir möchten Sie auf diesem Wege ermuntern, sich als ehrenamtliche/r Richter/in für das Berufsgericht für die Heilberufe beim Landgericht Dresden oder für das Landesberufsgericht am Oberlandesgericht Dresden zur Verfügung zu stellen!

Die OPK würde Sie nach Ihrer Bereiterklärung und noch vor der Aufnahme Ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit als Richter/in selbstverständlich in einer kostenfreien Fortbildung auf diese Arbeit inhaltlich vorbereiten.

Bitte melden Sie sich bei Interesse für diese Tätigkeit in der OPK-Geschäftsstelle bei Frau Sohla, unter Susann.Sohla@opk-info.de. Vielen Dank.

Mit kollegialen Grüßen
Andrea Mrazek
Präsidentin der OPK

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