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Sehr geehrte/r AbonnentIn, |
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OPK-Präsidentin Andrea Mrazek
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nach langer Verhandlung gibt es nun ein Ergebnis für die Honorare in der ambulanten Behandlung. KBV und Kassen haben sich um eine Erhöhung um 2,7 Prozent verständigt. Zusätzlich soll es aber auch Zuschläge für den Auslastungsgrad eines vollen bzw. eines halben Sitzes geben. Im Hinblick auf die Versorgung ein nachvollziehbarer Gedanke. Aber die Zuschläge werden ausschließlich an den antragspflichtigen Leistungen festgemacht: Diagnostik, Therapieplanung, zeitnahe Abklärung, kurz, alles was zu einer sorgfältigen Ondikationsstellung und Therapieplanung zwingend erforderlich ist, wird nicht gefördert. Genau diese Leistungen werden aber im GKV-VSG gefordert. Ob und wie sich diese beiden Anliegen vereinbaren und in den Praxen umsetzen lassen, wird eine spannende Frage werden. Die Quadratur des Kreises zwischen notwendiger betriebswirtschaftlicher Optimierung und sorgfältiger und fachlich gebotener Vorgehensweise kann nicht auf den Rücken von Patienten ausgetragen werden. Insofern setzt sich die OPK weiterhin dafür ein, dass sich der gesamte Prozess am Bedarf der Patienten ausrichtet und diejenigen, die das einschätzen können, sind die Kolleginnen und Kollegen in den Praxen. |
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Gesetzliche Regelungen zur Anpassung psychotherapeutischer Honorare notwendig
Die Bundespsychotherapeutenkammer hält die Entscheidung des Erweiterten Bewertungsausschusses zur Erhöhung der psychotherapeutischen Honorare für äußerst unbefriedigend. Die Kriterien für die Anpassung der psychotherapeutischen Honorare an die Entwicklung der ärztlichen Honorare sind an vielen Stellen nicht nachvollziehbar und willkürlich.
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Ratgeber: Wie beantrage ich eine Ermächtigung zur Versorgung psychisch kranker Flüchtlinge?
Psychotherapeuten können nach der Zulassungsverordnung der Vertragsärzte (§ 31 Absatz 1 Nr. 2 Ärzte-ZV) ermächtigt werden, vertragspsychotherapeutisch tätig zu werden, sofern dies notwendig ist, um einen begrenzten Personenkreis zu versorgen. Flüchtlinge sind ein solcher begrenzter Personenkreis, der zurzeit so gut wie nicht versorgt wird. Ermächtigungen sind zeitlich begrenzt, im Regelfall auf zwei Jahre. Der BPtK-Ratgeber "Wie beantrage ich eine Ermächtigung?" ist für Sie hier herunterladbar.
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Berufsrecht in der Praxis - Fall 4: Kopierkosten beim Einsichtsrecht |
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Nachdem die Patientin Frau B Einsicht in ihre Behandlungsakte verlangte, erklärt sie ihrem Psychotherapeuten Herr W, nun eine Kopie ihrer Patientenakte haben zu wollen. Herr W möchte wissen, ob er die Kopierkosten seiner Patientin in Rechnung stellen kann. Der Fall für Sie zum Nachlesen: Berufsrecht in der Praxis |
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Zitat des Newsletters 22.12.2024
Autorität wie Vertrauen werden durch nichts mehr erschüttert als durch das Gefühl, ungerecht behandelt zu werden.
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— Theodor Storm -
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