BMG beanstandet Psychotherapie-RichtlinieErteilung von Auflagen für die Einführung der Sprechstunde, Forderung von Übergangsregelungen und Zurückweisen der Standarddokumentation

Das BMG hält es für erforderlich, die psychotherapeutische Sprechstunde nicht als „Kann-Regelung“ für Psychotherapeuten einzuführen. Der G-BA überschreite hier seine Regelungskompetenz. Es argumentiert, dass es sich bei der Sprechstunde um ein „essenzielles Leistungsangebot“ von Vertragspsychotherapeuten handle und die Freiwilligkeit mit dem Sicherstellungsauftrag der KVen kollidiere. Abzuwarten bleibt, wie der G-BA diese Auflage umsetzt. Wir fordern weiterhin, dass unabhängig von diplomatischen Erwägungen in der normativen Umsetzung die psychotherapeutische Sprechstunde ihr eigentliches Ziel erfüllen soll: eine echte Verbesserung der Versorgung unserer Patienten. Auf unseren Vor Ort Veranstaltungen gibt es die Möglichkeit zur Diskussion über eine obligatorische Einführung der Sprechstunde.

Außerdem hält das BMG die Einführung einer Übergangsregelung für das Angebot von psychotherapeutischen Sprechstunden für notwendig, bis ein flächendeckender Zugang für alle Patienten zur psychotherapeutischen Versorgung sichergestellt sei. Die Notwendigkeit hierfür ergibt sich aus der Ausgestaltung der Sprechstunde als verpflichtender Zugang zur Psychotherapie. Die OPK setzte sich beim BMG dafür ein, eine solche Übergangsregelung als Mindestforderung einzuführen. Diese Forderung wurde nun erfüllt. Nun könnte der G-BA von dem verpflichtenden Zugang der Patienten zur Psychotherapie ausschließlich über die Sprechstunde Abstand nehmen. Die Freiheit und Flexibilität der Psychotherapeuten muss gewahrt werden.

Darüber hinaus folgt das Ministerium unserer Auffassung und beanstandet die festgesetzte Standarddokumentation (§38 und Anlage 2). Zum einen hat das BMG datenschutzrechtliche Bedenken, die sich aus der rechtswidrigen Angabe der Versichertennummer ergeben. Zum anderen weist es explizit darauf hin, dass bei einer möglichen erneuten Beschlussfassung eine intensive Auseinandersetzung mit den von fachlicher Seite vorgetragenen Bedenken erfolgen muss. Dies war bisher nicht geschehen.

Wir begrüßen diese Zurückweisung der fachlich nicht nachvollziehbaren und potentiell schädlichen Regelung. Der G-BA ist nun am Zug. Er muss sich mit den von uns und anderen vorgetragenen Vorschlägen ernsthaft auseinandersetzen oder auf die Festschreibung der Standarddokumentation im Rahmen der Richtlinie gänzlich verzichten.

Das Ministerium setzt dem G-BA bis zum 30. November 2016 die Frist zur Umsetzung der Auflagen. Bei Verzicht auf die Regelungen zur Standarddokumentation kann das Gesetz im Bundesanzeiger veröffentlicht und somit rechtskräftig werden. Wir werden Sie auf dem Laufenden halten.